Nein, die Ausnahmegenehmigung gilt nur grundsätzlich, also nur dann, wenn nicht durch Verkehrszeichen Einschränkungen von den Regeln der StVO angeordnet sind.JumperI hat geschrieben: Donnerstag 17. September 2020, 19:51 Hallo Bernhard,
genau deshalb gilt die Ausnahmegenehmigung 100 für Wohnmobile 3,5 - 7,5 t.
In der Antwort wird doch ausdrücklich auf § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO hingewiesenJumperI hat geschrieben: Donnerstag 17. September 2020, 19:51
Hier der Text aus dem Schreiben von heute:
Sofern Sie wissen möchten, ob ein Wohnmobil mit 4,2 t generell als Lkw einzustufen ist, möchte ich Sie darüber informieren, dass es sich laut Anlage XXIX (EG-Fahrzeugklassen) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bei Wohnmobilen um Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung „Wohnen“ handelt. Wohnmobile müssen so konstruiert sein, dass sie die Unterbringung von Personen erlauben und bestimmte Einrichtungen enthalten. Fahrzeuge der Klasse M sind für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Wohnmobile werden also nicht - wie von Ihnen angenommen - den Lkw zugeordnet.
Nach § 1 der Zwölften Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der StVO beträgt abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobile bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.
Abschließend erlaube ich mir den Hinweis, dass nach § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO Regelungen durch Verkehrszeichen den allgemeinen Verkehrsregeln stets vorgehen. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung, z. B. durch Zeichen 274, ist daher bei ihrer Anordnung gegenüber den Regelungen der Zwölften Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der StVO vorrangig zu beachten.
Gruss,
Thomas
§ 39 Abs. 2 Satz 1 StVO lautet.
(2) 1Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
Da steht doch ganz groß, die Regelungen der StVO gelten nur wenn sie nicht durch Verkehrszeichen eingeschränkt werden.
Ich würde eher Juristendeutsch sagen.
Wie soll den so eine Auskunft formuliert werden ohne das der Auskunftgebende Gefahr läuft einen juristischen Text falsch wiederzugeben.
Damit ich jetzt nicht in falschen Verdacht gerate: Ich bin kein Jurist