JumperI hat geschrieben: Donnerstag 17. September 2020, 16:04(..)
Wenn im FZHschein Klasse M - Wohnmobil eingetragen ist und ein ZLG zwischen 3,5 und 7,5 t, dann gelten die speziell mit dem LKW Symbol gekennzeichneten Schilder und Geschwindigkeitslimit nicht.
Nur mit 3,5 t o.â. Gewichtsbeschränkungen und alle anderen Beschränkungen mit LKW Symbol gelten dagegen schon.(..)
Das klingt erstaunlich. Das Zusatzzeichen LKW soll verschiedene Bedeutungen haben? Das kann ich kaum glauben.
Kannst Du den Text in Auszügen bitte einstellen oder mir schicken?
JumperI hat geschrieben: Donnerstag 17. September 2020, 16:04,
Es hat zwar etwas gedauert, aber ich habe jetzt eine zufriedenstellende Antwort von amtlicher Seite - BMVI - bekommen.
Wenn im FZHschein Klasse M - Wohnmobil eingetragen ist und ein ZLG zwischen 3,5 und 7,5 t, dann gelten die speziell mit dem LKW Symbol gekennzeichneten Schilder und Geschwindigkeitslimit nicht...
Danke fürs nachhaken
Viele Grüße
Andreas
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Andreasfi2 hat geschrieben: Donnerstag 17. September 2020, 17:01
Hallo Thomas
JumperI hat geschrieben: Donnerstag 17. September 2020, 16:04,
Es hat zwar etwas gedauert, aber ich habe jetzt eine zufriedenstellende Antwort von amtlicher Seite - BMVI - bekommen.
Wenn im FZHschein Klasse M - Wohnmobil eingetragen ist und ein ZLG zwischen 3,5 und 7,5 t, dann gelten die speziell mit dem LKW Symbol gekennzeichneten Schilder und Geschwindigkeitslimit nicht...
Danke fürs nachhaken
Viele Grüße
Andreas
Jo - keine Ursache.
BMVI bestätigt genau das, was du hier bereits beigetragen hattest.
Da den Durchblick zu behalten ist für Ungeübte wirklich eine Herausforderung.
JumperI hat geschrieben: Donnerstag 17. September 2020, 16:04
(..) Wenn im FZHschein Klasse M - Wohnmobil eingetragen ist und ein ZLG zwischen 3,5 und 7,5 t, dann gelten die speziell mit dem LKW Symbol gekennzeichneten Schilder und Geschwindigkeitslimit nicht. (..)
Danke für den per PN übersendeten Auszug aus dem Ministeriumsschreiben.
Aber, das stützt die obige Aussage gerade nicht. Es sagt im Gegenteil, dass die die speziell mit dem LKW Symbol gekennzeichneten Schilder und Geschwindigkeitslimit gelten.
Es wäre vielleicht günstig, wenn @JumperI das Zitat auch hier einstellen würde.
Das Verkehrszeichen 253 bedeutet ja „Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zul. Gesamtmasse über 3,5 t, einschl. ihrer Anhänger, und f. Zugmaschinen. Ausgen. sind PKW und Kraftomnibusse.“
Ich kann nicht glauben das dieses Schild mit einem Zusatzschild das eine Höchstgeschwindigkeit enthält für Wohnmobile > 3,5 t und >= 7,5 t nicht gilt.
Das würde bedeuten ich dürfte auf der A7 die 8% Gefälle zur Werratalbrücke von Süden her mit 100 km/h „runterpreschen“, obwohl dort das Verkehrszeichen 253 mit einem Zusatzschild das die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt steht.
Gruß
Bernhard
Wo immer ich auch bin, in meinem Womo bin ich zu Hause.
Tourer hat geschrieben: Donnerstag 17. September 2020, 18:45
Das würde bedeuten ich dürfte auf der A7 die 8% Gefälle zur Werratalbrücke von Süden her mit 100 km/h „runterpreschen“, obwohl dort das Verkehrszeichen 253 mit einem Zusatzschild das die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt steht.
Frei nach einer Kindersendung bekommst Du dann eine amtliche Bewertung deiner Fahrweise: Ob du wirklich richtig stehst (hier fährst), siehst Du wenn das Licht angeht!
Ich würde das nicht testen
Komme da öfter vorbei, da ich immer wieder im Raum Braunschweig bis Dresden arbeiten muss.
Gruß
Vincenz
Hallo Bernhard,
genau deshalb gilt die Ausnahmegenehmigung 100 für Wohnmobile 3,5 - 7,5 t.
Hier der Text aus dem Schreiben von heute:
Sofern Sie wissen möchten, ob ein Wohnmobil mit 4,2 t generell als Lkw einzustufen ist, möchte ich Sie darüber informieren, dass es sich laut Anlage XXIX (EG-Fahrzeugklassen) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bei Wohnmobilen um Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung „Wohnen“ handelt. Wohnmobile müssen so konstruiert sein, dass sie die Unterbringung von Personen erlauben und bestimmte Einrichtungen enthalten. Fahrzeuge der Klasse M sind für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Wohnmobile werden also nicht - wie von Ihnen angenommen - den Lkw zugeordnet.
Nach § 1 der Zwölften Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der StVO beträgt abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobile bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.
Abschließend erlaube ich mir den Hinweis, dass nach § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO Regelungen durch Verkehrszeichen den allgemeinen Verkehrsregeln stets vorgehen. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung, z. B. durch Zeichen 274, ist daher bei ihrer Anordnung gegenüber den Regelungen der Zwölften Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der StVO vorrangig zu beachten.
Die Frage, ob "schwere" Womos unter die Freigabe "ausgenommen Personenkraftwagen" fallen (so z.B. beim Zusatzzeichen 1010-51 "Lkw"), ist damit weiterhin offen.