Die Antwort vom Bundesverkehrsministerium ist nun da. Die entscheidende Textstelle lautet:JohnB hat geschrieben: Freitag 18. September 2020, 13:25 Mal schauen was das Ministerium auf folgende Frage antworten wird:
"Gelten die Verkehrszeichen 253, 277 oder 1010-51 für mein Wohnmobil mit 4,2 t zulässiger Gesamtmasse, das als Fahrzeug der Klasse M1, also letztlich als Pkw, zugelassen ist?"
Ich werde berichten.
"Zeichen 253 ordnet ein Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen an. Ausgenommen sind ebenfalls Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Beide Zeichen stellen somit mit ihrem Bedeutungsgehalt neben der reinen Personenbeförderung, die von dem Zeichen ausgenommen ist, im Übrigen auf die Gesamtmasse „über 3,5 t“ ab.
Aufgrund ihrer Bauart, Ausstattung und Einrichtung sind Wohnmobile mit Fahrzeugen, die für die reine Personenbeförderung konzipiert und gebaut sind, nicht vergleichbar. Sie sind fahrzeugtechnisch in eine eigene Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der diese besondere Zweckbestimmung „Wohnen“ im Vordergrund steht (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung). Entgegen Ihrer Annahme sind Wohnmobile straßenverkehrsrechtlich (StVO) nicht als Pkw eigestuft. Folglich müssen auch Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t die Zeichen 253 und 277 beachten."
Die Antwort schafft eine neue Fahrzeuggruppe, nämlich die Fahrzeuge für die reine Personenbeförderung. Die fragliche Zeichen würden nur auf diese Gruppe abstellen. Die Begründung erschöpft sich in einem lapidaren "somit" (oben markiert).
Diese Gesetzesergänzung finde ich sehr interessant. Es bleibt für mich dabei, dass das mal ein Gericht sehen sollte.