Im Wohnmobil auf Pkw-Parkplatz übernachten
- Spark
- Registriert: Donnerstag 13. Februar 2020, 16:12
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Im Wohnmobil auf Pkw-Parkplatz übernachten
Verboten: Im Wohnmobil auf Pkw-Parkplatz übernachten
Wer in seinem Wohnmobil auf einem Parkplatz übernachtet, der nur für Pkw zugelassen ist, verstößt gegen das Landesnaturschutzgesetz und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Eine Wohnmobilfahrerin wollte für mehrere Tage Urlaub in St. Peter-Ording machen. Die offiziellen Wohnmobil-Stellplätze waren alle belegt, daher stellte die Urlauberin ihr Wohnmobil auf einem Parkplatz ab, der nur für Pkw zugelassen war, und schlief dort für eine Nacht (OLG Schleswig, Urteil vom 15.6.2020, Az. 1 Ss-OWi 183/19).
Quelle ADAC : https://www.adac.de/news/wichtige-urtei ... ntent=kor
Wer in seinem Wohnmobil auf einem Parkplatz übernachtet, der nur für Pkw zugelassen ist, verstößt gegen das Landesnaturschutzgesetz und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Eine Wohnmobilfahrerin wollte für mehrere Tage Urlaub in St. Peter-Ording machen. Die offiziellen Wohnmobil-Stellplätze waren alle belegt, daher stellte die Urlauberin ihr Wohnmobil auf einem Parkplatz ab, der nur für Pkw zugelassen war, und schlief dort für eine Nacht (OLG Schleswig, Urteil vom 15.6.2020, Az. 1 Ss-OWi 183/19).
Quelle ADAC : https://www.adac.de/news/wichtige-urtei ... ntent=kor
Viele Grüße
Dirk
Dirk
- Didicamp
- Registriert: Sonntag 30. September 2018, 08:41
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Re: Im Wohnmobil auf Pkw-Parkplatz übernachten
Hallo,
zur wieder Herstellung der Fahrtüchtigkeit geht das immer, auch im PKW.
zur wieder Herstellung der Fahrtüchtigkeit geht das immer, auch im PKW.
- Spark
- Registriert: Donnerstag 13. Februar 2020, 16:12
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Re: Im Wohnmobil auf Pkw-Parkplatz übernachten
Na klar darfst du in einem PKW übernachten um die Fahrtüchtigkeit wieder herzustellen...sofern du dich an die StVO hälst, d.h. nicht im Parkverbot, Halteverbot etc., also überall dort wo du mit einem PKW parken darfst.Didicamp hat geschrieben: Freitag 29. Januar 2021, 20:23 Hallo,
zur wieder Herstellung der Fahrtüchtigkeit geht das immer, auch im PKW.
Gleiches gilt für ein WoMo in D, sofern du dort parken darfst. Auf einem ausschließlich für PKW gekennzeichneten Parkplatz darfst du halt mit einem WoMo nicht parken, stehen bzw. übernachten.
Viele Grüße
Dirk
Dirk
- Andik
- Registriert: Samstag 26. August 2017, 15:41
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- Modellbeschreibung: Chic c-line T 4.9 2020
Re: Im Wohnmobil auf Pkw-Parkplatz übernachten
Hallo,
in diesem speziellen Fall ging es aber darum, dass die Beschuldigte wohl schon ihr Endziel erreicht hatte.
Das sahen dann die Richter nicht mehr als Fahrtunterbrechung an.
Grüße
Andi
in diesem speziellen Fall ging es aber darum, dass die Beschuldigte wohl schon ihr Endziel erreicht hatte.
Das sahen dann die Richter nicht mehr als Fahrtunterbrechung an.
Grüße
Andi
- Benromach
- Moderator
- Registriert: Donnerstag 2. Januar 2020, 10:45
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- Modellbeschreibung: Charming Coupe 640LE 2020
Re: Im Wohnmobil auf Pkw-Parkplatz übernachten
Da war wohl wieder ein übereifriger Beamter unterwegs.
Als Pkw zählen hat nur Fahrzeuge bis 3,5 t.
Bei uns hier in Bayern steht seit über einem Jahr ein Wohnmobil auf ständig wechselnden Parkplätzen vor Discountern.
Die scheinen darin zu wohnen. Aber das stört hier wohl niemanden.
Als Pkw zählen hat nur Fahrzeuge bis 3,5 t.
Bei uns hier in Bayern steht seit über einem Jahr ein Wohnmobil auf ständig wechselnden Parkplätzen vor Discountern.
Die scheinen darin zu wohnen. Aber das stört hier wohl niemanden.
2b||!2b?
-
- Registriert: Sonntag 2. Dezember 2018, 10:50
- Basisfahrzeug: Ducato
- Modellbeschreibung: Carthago I 143 LE
Re: Im Wohnmobil auf Pkw-Parkplatz übernachten
Moin Benromach,
wenn dein Fahrzeug als Sonderfahrzeug (Wohnmobil) klassifiziert ist, dann ist es egal, auf
wie viel Gewicht das Fahrzeug zugelassen ist. Dann ist das Fahrzeug auch unter 3,5to kein PKW.
So sehe ich (und Promobild) das zumindest.
Winterliche Grüße aus dem Nordwesten.
Bernfried
wenn dein Fahrzeug als Sonderfahrzeug (Wohnmobil) klassifiziert ist, dann ist es egal, auf
wie viel Gewicht das Fahrzeug zugelassen ist. Dann ist das Fahrzeug auch unter 3,5to kein PKW.
So sehe ich (und Promobild) das zumindest.
Winterliche Grüße aus dem Nordwesten.
Bernfried
- Tourer
- Registriert: Sonntag 10. März 2013, 18:53
- Basisfahrzeug: Ducato X250 Heavy MJ 150
- Modellbeschreibung: C Tourer T148, M.J. 2013
Re: Im Wohnmobil auf Pkw-Parkplatz übernachten
Das stimmt so nicht, ein PKW kann durchaus schwerer als 3,5 t. sein.Benromach hat geschrieben: Samstag 30. Januar 2021, 08:35 Da war wohl wieder ein übereifriger Beamter unterwegs.
Als Pkw zählen hat nur Fahrzeuge bis 3,5 t.
Bei uns hier in Bayern steht seit über einem Jahr ein Wohnmobil auf ständig wechselnden Parkplätzen vor Discountern.
Die scheinen darin zu wohnen. Aber das stört hier wohl niemanden.
Und ein Wohnmobil zählt nie als PKW, auch wenn er zur Fahrzeugklasse M gehört. In der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4)EG-Fahrzeugklassen
https://www.gesetze-im-internet.de/stv ... _xxix.html
ist unter Punkt 5.1 ein Wohnmobil als
„Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a) Tisch und Sitzgelegenheiten,
b) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
c)mKochgelegenheit und
d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.“
definiert.
Interessant finde ich, dass das Gericht in der Übernachtung eine unerlaubte Sondernutzung gesehen hat und deshalb das Bußgeld nicht nach dem bundesweiten Straßenverkehrsrecht sondern nach Landesrecht zu ermitteln ist.
Parkplätze beim Discounter sind normalerweise Privatgrundstücke und solange der Grundstückseigentümer nicht einschreitet können die da stehen so lange sie wollen.
Gruß
Bernhard
Wo immer ich auch bin, in meinem Womo bin ich zu Hause.
Bernhard
Wo immer ich auch bin, in meinem Womo bin ich zu Hause.
- ThomasPr
- Administrator
- Registriert: Freitag 4. Mai 2012, 18:37
- Basisfahrzeug: Fiat Ducato X290 MJ 180
- Modellbeschreibung: E-Line I 51 Liner 2016
Re: Im Wohnmobil auf Pkw-Parkplatz übernachten
Es gibt im Naturschutzgesetz von Schleswig-Holstein folgenden Paragraph:
§ 37
Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften
(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden. ...
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.ju ... H2010V3P37
Das ist glaube ich der Bezug für dieses Urteil. Einen solchen Passus gibt es m.E. nur in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.
Vermutlich wird auch dort niemand etwas sagen, wenn man nicht gerade an Hotspots unauffällig ist. Aber die Frau hat gerade an einem solchen Hotspot übernachtet. Wäre sie ins Inland gefahren, wäre vermutlich nichts passiert.
§ 37
Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften
(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden. ...
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.ju ... H2010V3P37
Das ist glaube ich der Bezug für dieses Urteil. Einen solchen Passus gibt es m.E. nur in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.
Vermutlich wird auch dort niemand etwas sagen, wenn man nicht gerade an Hotspots unauffällig ist. Aber die Frau hat gerade an einem solchen Hotspot übernachtet. Wäre sie ins Inland gefahren, wäre vermutlich nichts passiert.
Freundliche Grüße
Vom geografischen Mittelpunkt S-H
Thomas
Vom geografischen Mittelpunkt S-H
Thomas
- Teutomobil
- Registriert: Samstag 31. Oktober 2020, 21:18
- Basisfahrzeug: Ducatof40heavy
- Modellbeschreibung: c-tourer T143 LE
Re: Im Wohnmobil auf Pkw-Parkplatz übernachten
Hallo zusammen,
eine Sondernutzung richtet sich nach Straßenrecht der Länder. Zuständig sind i.d.R. die Straßenbaulastträger. Das sind innerhalb der Gemeinden die Gemeinden und im Außenbereich je nach Klassifizierung der Straße Bund oder das jeweilige Land. Die Gemeinden regeln das in einer Satzung. Das kann dann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Ein Verkehrsschild nach STVO ist nicht maßgebend für eine Sondernutzung, kann aber ein Hinweis auf eine entsprechende Satzungsregelung sein.
Gruß
Karl
eine Sondernutzung richtet sich nach Straßenrecht der Länder. Zuständig sind i.d.R. die Straßenbaulastträger. Das sind innerhalb der Gemeinden die Gemeinden und im Außenbereich je nach Klassifizierung der Straße Bund oder das jeweilige Land. Die Gemeinden regeln das in einer Satzung. Das kann dann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein. Ein Verkehrsschild nach STVO ist nicht maßgebend für eine Sondernutzung, kann aber ein Hinweis auf eine entsprechende Satzungsregelung sein.
Gruß
Karl