JumperI hat geschrieben: Freitag 18. September 2020, 15:33
JohnB hat geschrieben: Freitag 18. September 2020, 14:47
JumperI hat geschrieben: Freitag 18. September 2020, 14:26
Das gilt schon - eben mit der Ausnahme Tempolimit auf BAB und KFZ Strasse. Dort bist du, was die Geschwindigkeit angeht (und nur das) KEIN LKW, sondern ein Womo.
Bei Gewicht, ûberholen etc. bleibst du ein FZG über 3,5 t und unterscheidest dich nicht von. Waren und Gütertransportern.
Das ist für mich die einzig logische Schlussfolgerung.
Dann hätte das Zusatzschild Lkw (1010-51) unter einem Tempolimit eine andere Bedeutung als unter einem Linksabiegeverbot. Never!
Genau darum geht es doch - um diese AUSNAHMEGENEHMIGUNG:
Nach § 1 der Zwölften Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der StVO beträgt abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobile bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.
Was ist denn daran anzuzweifeln?
Dass Du beständig beschilderte Beschränkungen mit der Ausnahmegenehmigung für die unbeschilderte Beschränkung durcheinanderwirfst.
Du behauptest, was die Geschwindigkeit angeht, wäre ein Womo auf der BAB kein Lkw. Das stimmt nicht. JEDES Geschwindigkeitsschild, das den Zusatz Lkw trägt, gilt (bis auf weiteres) für Womos - auch auf der BAB.
Die Ausnahmegenehmigung, dass die generellen (unbeschilderten) Lkw-80 km/h für Womos auf 100 km/h angehoben sind, ändert an beschilderten Vorgaben nichts.
EoD