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Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Donnerstag 29. Oktober 2020, 12:30
von JohnB
JohnB hat geschrieben: Freitag 18. September 2020, 13:25
Mal schauen was das Ministerium auf folgende Frage antworten wird:
"Gelten die Verkehrszeichen 253, 277 oder 1010-51 für mein Wohnmobil mit 4,2 t zulässiger Gesamtmasse, das als Fahrzeug der Klasse M1, also letztlich als Pkw, zugelassen ist?"
Ich werde berichten.
Die Antwort vom Bundesverkehrsministerium ist nun da. Die entscheidende Textstelle lautet:
"Zeichen 253 ordnet ein Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen an. Ausgenommen sind ebenfalls Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Beide Zeichen stellen
somit mit ihrem Bedeutungsgehalt neben der reinen Personenbeförderung, die von dem Zeichen ausgenommen ist, im Übrigen auf die Gesamtmasse „über 3,5 t“ ab.
Aufgrund ihrer Bauart, Ausstattung und Einrichtung sind Wohnmobile mit Fahrzeugen, die für die reine Personenbeförderung konzipiert und gebaut sind, nicht vergleichbar. Sie sind fahrzeugtechnisch in eine eigene Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der diese besondere Zweckbestimmung „Wohnen“ im Vordergrund steht (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung). Entgegen Ihrer Annahme sind Wohnmobile straßenverkehrsrechtlich (StVO) nicht als Pkw eigestuft. Folglich müssen auch Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t die Zeichen 253 und 277 beachten."
Die Antwort schafft eine neue Fahrzeuggruppe, nämlich die
Fahrzeuge für die reine Personenbeförderung. Die fragliche Zeichen würden nur auf diese Gruppe abstellen. Die Begründung erschöpft sich in einem lapidaren "somit" (oben markiert).
Diese Gesetzesergänzung finde ich sehr interessant. Es bleibt für mich dabei, dass das mal ein Gericht sehen sollte.
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Donnerstag 29. Oktober 2020, 12:57
von WolliSI
Ich denke Du verrennst Dich da ein wenig, John.
Ein Ministerium ergänzt nicht einfach ein Gesetz nach eigenem gusto. Denen ist jedwede Gesetzesauswirkung vollkommen schnuppe und sie orientieren sich an den Fakten und ggf. noch rechtskräftigen Rechtssprechungen. Egal wie unlogisch etwas ist. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Bezeichnung "reiner Personentransport" wasserdicht ist und irgendwo zur Definition herangezogen wird. Der Unterschied zu reinen Personenbeförderung ist insoweit schon plausibel, weil ein Womo -außer Kochen und Schlafen im Stand- schon personenanzahlmäßig auch mit einem PKW vergleichbar ist. Ein KraftOmnibus hingegen ist nur zum Zweck einer Personenbeförderung größerer Zahl im Verkehr und fällt offenbar deshalb unter die Ausnahme.
Auf der A45 habe ich kürzlich sogar einen Zusatz "ausgenommen Wohnmobile" unter dem LKW-Überholverbot entdeckt. Geht doch!

Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Donnerstag 29. Oktober 2020, 13:09
von Spark
Wenn ich Wohnmobile und PKW ( Personenkraftwagen) einstufen sollte..dann würde ich nie auf die Idee kommen einen WoMo als PKW einzuordnen...weder von der Größe, vom Gewicht noch von der hauptsächlichen Nutzungsart welche für mich mobiles Wohnen ist statt Personenbeförderung.
Aufgrund der Größe und des Gewichtes würde ich zu einem Fahrzeug über 3,5 to tendieren, vergleichbar entsprechend LKW 3,5-7,5to.
Da die EU das gleichermaßen sieht, würde es schwierig werden von einem deutschen Gericht eine andere Bewertung/Einstufung von Wohnmobilen >3,5to zu erhalten.
Ebenso würde es m.E. unmöglich sein, die EU dazu zu bewegen WoMo's >3,5to auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen einheitlich eine Geschwindigkeit von 100km/h zuzugestehen.
Je mehr wir deutsche Gerichte mit Klagen dazu bringen würden das Wohnmobil in die "etablierten" Fahrzeugklassen einzuordnen, umso mehr besteht die Gefahr, das wir mit WoMo's > 3,5to in D nicht mehr 100km/h auf AB und Kraftfahrstraßen fahren dürfen da man sich der europäischen Gesetzgegebung anpassen wird.
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Donnerstag 29. Oktober 2020, 13:44
von JohnB
WolliSI hat geschrieben: Donnerstag 29. Oktober 2020, 12:57
(..) sie orientieren sich (..) ggf. noch rechtskräftigen Rechtssprechungen.
(..) Der Unterschied zu reinen Personenbeförderung ist insoweit schon plausibel, weil ein Womo -außer Kochen und Schlafen im Stand- schon personenanzahlmäßig auch mit einem PKW vergleichbar ist. Ein KraftOmnibus hingegen ist nur zum Zweck einer Personenbeförderung größerer Zahl im Verkehr und fällt offenbar deshalb unter die Ausnahme.
(..)
Zu 1: das ist ein wichtiger Punkt. Die bestehender Rechtsprechung betriff nur Altfälle, in denen das Fahrzeug als "Sonder-Kfz" zugelassen war. Für die heutige Einstufung als "Fahrzeug zur Personenbeförderung" gibt es keine Urteile (soweit mir bekannt). Es sieht deshalb nach Fortschreiben einer veralteten Tradition aus. Das wir von Behörden ja immer wieder gerne genommen.
Zu 2: Das fragliche Schild gilt für "Fahrzeuge über 3,5 t, ausgenommen ...". Es regelt also eine Situation, in der bestimmte Fahrzeuge über 3,5 t dem Verbot nicht unterliegen sollen. Warum ein "Fahrzeug zur Personenbeförderung" nur wegen Kochstelle und Schlafgelegenheit wieder unter das Verbot fallen soll, von dem es ansonsten ausgenommen wäre, ist verkehrstechnisch nicht so recht verständlich.