Abgrabungen und Aufschüttungen (die auch genehmigungspflichtig sind) bleiben i.d.R. unberücksichtigt, sofern sie nicht schon vor längerer Zeit erfolgt sind und damit quasi „Altbestand“ sind. Bei Hanglage kommt es i.d.R. auf die bestehende Situation am „Bauort“ an. Der Begriff Geländeoberkante kommt aus der Bauordnung und spielt bei der Ermittlung der Abstandsflächen eine maßgebliche Rolle, Oberkante Fertigfussboden (OKFF) Erdgeschoss ist in dem Zusammenhang belanglos, da diese auch deutlich über Gelände angehoben werden kann (und häufiger auch wird). Ein Bezug zum Höhensystem kann bestehen, muss aber nicht. In der Regel braucht man den auch nicht, weil die Abstandsflächen (in praktisch allen Bauordnungen 0,5 H, mind. 3 m) auf die „ursprüngliche“ Geländeoberkante vor Ort bezogen werden. Für Garagen und Carport sind damit I.d.R. die 3 m maßgeblich, sofern die Sonderregeln für Garagen nicht gelten.Lenkerlinks hat geschrieben: Samstag 11. Dezember 2021, 11:54 Hallo,
Oftmals sind die tatsächlichen Höhen des Gelände auf dem Grundstück ganz anders, als im baurechtlichen Sinne. Bei Hanglage wird es schwierig eine Höhe oder ein Mittel der Höhen zu erkennen, manchmal wurde ein Grundstück auch ausgekoffert oder angeschüttet. Hier empfiehlt es sich in die eigene Bauakte zu schauen. Dort gibt es Bezüge von OKFF. EG sprich Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss zum Gelände und als letzter Messpunkt Höhe über NN. Hat man das alles nicht, muss man zum Bauamt und ein Flurkartenauszug für ein paar Euro erwerben. Dort stehen die Höhen des Grundstückes und der angrenzenden Höhen - sprich öffentliche Fahrstraße drin. Mit den Unterlagen kann man Oldscool mit einer Schlauchwaage oder modern mit einem Horizontallaser eine Höhe ermitteln.
Sicherheit gibts dann erst durch den Vermesser - vor Beginn der Bauarbeiten.
Gruß Uli
Garage / Unterstellplatz
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Re: Garage / Unterstellplatz
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Re: Garage / Unterstellplatz
Hallo Thomas,ThomasPr hat geschrieben: Samstag 11. Dezember 2021, 12:20Abgrabungen und Aufschüttungen (die auch genehmigungspflichtig sind) bleiben i.d.R. unberücksichtigt, sofern sie nicht schon vor längerer Zeit erfolgt sind und damit quasi „Altbestand“ sind. Bei Hanglage kommt es i.d.R. auf die bestehende Situation am „Bauort“ an. Der Begriff Geländeoberkante kommt aus der Bauordnung und spielt bei der Ermittlung der Abstandsflächen eine maßgebliche Rolle, Oberkante Fertigfussboden (OKFF) Erdgeschoss ist in dem Zusammenhang belanglos, da diese auch deutlich über Gelände angehoben werden kann (und häufiger auch wird). Ein Bezug zum Höhensystem kann bestehen, muss aber nicht. In der Regel braucht man den auch nicht, weil die Abstandsflächen (in praktisch allen Bauordnungen 0,5 H, mind. 3 m) auf die „ursprüngliche“ Geländeoberkante vor Ort bezogen werden. Für Garagen und Carport sind damit I.d.R. die 3 m maßgeblich, sofern die Sonderregeln für Garagen nicht gelten.Lenkerlinks hat geschrieben: Samstag 11. Dezember 2021, 11:54 Hallo,
Oftmals sind die tatsächlichen Höhen des Gelände auf dem Grundstück ganz anders, als im baurechtlichen Sinne. Bei Hanglage wird es schwierig eine Höhe oder ein Mittel der Höhen zu erkennen, manchmal wurde ein Grundstück auch ausgekoffert oder angeschüttet. Hier empfiehlt es sich in die eigene Bauakte zu schauen. Dort gibt es Bezüge von OKFF. EG sprich Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss zum Gelände und als letzter Messpunkt Höhe über NN. Hat man das alles nicht, muss man zum Bauamt und ein Flurkartenauszug für ein paar Euro erwerben. Dort stehen die Höhen des Grundstückes und der angrenzenden Höhen - sprich öffentliche Fahrstraße drin. Mit den Unterlagen kann man Oldscool mit einer Schlauchwaage oder modern mit einem Horizontallaser eine Höhe ermitteln.
Sicherheit gibts dann erst durch den Vermesser - vor Beginn der Bauarbeiten.
Gruß Uli
soweit bin ich bei dir. Die OKFF im Wohnhaus ist nicht gleich irgendeiner Gelände Höhe. In der Zeichnung als Bestandteil des Bauantrages des Wohnhauses, falls vorhanden, gibt es immer einen Bezug auf Oberkante Gelände - zumindest hier in NRW. Damit kann man ganz einfach die baurechtlich relevante Ok Gelände selbst ermitteln und ist damit nicht belanglos.
Aufschüttungen oder Abgrabungen sind nicht grundsätzlich genehmigungspflichtig. Dies nun noch weiter zu vertiefen bringt hier keinen weiter, sonst können wir die einschlägigen LBO´s hier komplett gemeinschaftlich durchsprechen.
Eine Garage bauen ist baurechtlich von vielen Dingen abhängig - das ist es was ich sagen wollte. Es kann nicht einfach auf eine max. Höhe von 3,00 m runtergebrachten werden.
Gruß Uli
"Wir stecken in der Bredouille!" Antwort "Ach wie schön das Ihr wieder in Frankreich seid"