Warum wir nicht Reisen dürfen bzw.auf Stellplatz und Campingplätzen
Verfasst: Donnerstag 29. April 2021, 17:40
Hallo Camper,
ich habe mal das Ministerium angefragt, warum wir mit unseren Wohnmobilen nicht auf Stellplätze
fahren dürfen, hier die Antwort vom Ministerium.
ich danke Ihnen für Ihre E-Mail zu den coronabedingten Einschränkungen für Camper.
Die Beschlüsse der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und die darauf basierenden Rechtsquellen sehen zunächst nur Öffnungsschritte in sehr ausgewählten Bereichen vor, zu denen Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken nicht zählen. Gerade Einrichtungen, bei denen durchaus von einem erhöhten Infektionsherd aufgrund gemeinsam genutzter Räume wie sanitären Anlagen ausgegangen werden muss und die nicht explizit für Öffnungsversuche vorgesehen sind, müssen daher zunächst (noch) geschlossen bleiben.
Der Umstand, dass DEHOGA und DTV Campingplätze nicht als eigene Beherbergungskategorie führen, ist insofern unerheblich. Auch auf die Dauer der Nutzung kommt es bei der Einordnung nicht an. Neben dem kurzzeitigen ist auch das saisonale Anbieten von Wohnmobilstellplätzen als Übernachtungsangebot im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 CoronaVO anzusehen.
Auch bei einer ausschließlichen Nutzung durch Dauercamper sind Campingplätze insoweit mit Hotels oder Ferienwohnungen vergleichbar, als hier wie dort aufgrund der gemeinsamen Nutzung von Anlagen, Rezeptionsräumen u.a. eine erhöhte Kontaktwahrscheinlichkeit zwischen den Gästen besteht. Die infektiologische Situation in Schrebergärten und Zweitwohnungen ist demgegenüber eine grundlegend andere.
Die Untersagung von Beherbergungsbetrieben und sonstigen Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, dient dem Ziel, eine weitere Verbreitung des Infektionsgeschehens aufgrund privater bzw. touristischer Reisen nach und in Baden-Württemberg zu verhindern. Touristische Reisen, auch bei langfristiger Verweildauer, verstärken die Gefahr einer Ausweitung des Infektionsgeschehens und damit einer weiteren Beschleunigung des exponentiellen Anstiegs der Neuinfektionen. Durch die Ausnahme für geschäftliche, dienstliche Zwecke oder in besonderen Härtefällen wird zudem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Besondere Härtefälle liegen bei Dauercampern jedoch lediglich dann vor, wenn das Verbot ansonsten zu einer faktischen Obdachlosigkeit führt.
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen den 7-Tages- Inzidenzwert von 100, sind die bundeseinheitlichen Regelungen des § 28 b IfSG einschlägig. Untersagt ist nach § 28 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 IfSG die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken. Die Untersagung ist – vorbehaltlich einer bisher nicht erfolgten abschließenden Auslegung durch den Bund - ebenfalls umfassend zu verstehen und unterscheidet nicht bezüglich einer kurzfristigen und einer saisonalen Anmietung. Einen touristischen Zweck dürften die Angebote nur dann nicht mehr verfolgen, wenn in Einzelfällen faktische Obdachlosigkeit droht.
Die geltenden Regelungen werden vor dem Hintergrund des weiterhin sehr dynamischen Infektionsgeschehens auch künftig einer steten engmaschigen Überprüfung unterworfen sein.
Gruß Franz
ich habe mal das Ministerium angefragt, warum wir mit unseren Wohnmobilen nicht auf Stellplätze
fahren dürfen, hier die Antwort vom Ministerium.
ich danke Ihnen für Ihre E-Mail zu den coronabedingten Einschränkungen für Camper.
Die Beschlüsse der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und die darauf basierenden Rechtsquellen sehen zunächst nur Öffnungsschritte in sehr ausgewählten Bereichen vor, zu denen Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken nicht zählen. Gerade Einrichtungen, bei denen durchaus von einem erhöhten Infektionsherd aufgrund gemeinsam genutzter Räume wie sanitären Anlagen ausgegangen werden muss und die nicht explizit für Öffnungsversuche vorgesehen sind, müssen daher zunächst (noch) geschlossen bleiben.
Der Umstand, dass DEHOGA und DTV Campingplätze nicht als eigene Beherbergungskategorie führen, ist insofern unerheblich. Auch auf die Dauer der Nutzung kommt es bei der Einordnung nicht an. Neben dem kurzzeitigen ist auch das saisonale Anbieten von Wohnmobilstellplätzen als Übernachtungsangebot im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 CoronaVO anzusehen.
Auch bei einer ausschließlichen Nutzung durch Dauercamper sind Campingplätze insoweit mit Hotels oder Ferienwohnungen vergleichbar, als hier wie dort aufgrund der gemeinsamen Nutzung von Anlagen, Rezeptionsräumen u.a. eine erhöhte Kontaktwahrscheinlichkeit zwischen den Gästen besteht. Die infektiologische Situation in Schrebergärten und Zweitwohnungen ist demgegenüber eine grundlegend andere.
Die Untersagung von Beherbergungsbetrieben und sonstigen Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, dient dem Ziel, eine weitere Verbreitung des Infektionsgeschehens aufgrund privater bzw. touristischer Reisen nach und in Baden-Württemberg zu verhindern. Touristische Reisen, auch bei langfristiger Verweildauer, verstärken die Gefahr einer Ausweitung des Infektionsgeschehens und damit einer weiteren Beschleunigung des exponentiellen Anstiegs der Neuinfektionen. Durch die Ausnahme für geschäftliche, dienstliche Zwecke oder in besonderen Härtefällen wird zudem dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Besondere Härtefälle liegen bei Dauercampern jedoch lediglich dann vor, wenn das Verbot ansonsten zu einer faktischen Obdachlosigkeit führt.
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen den 7-Tages- Inzidenzwert von 100, sind die bundeseinheitlichen Regelungen des § 28 b IfSG einschlägig. Untersagt ist nach § 28 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 IfSG die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken. Die Untersagung ist – vorbehaltlich einer bisher nicht erfolgten abschließenden Auslegung durch den Bund - ebenfalls umfassend zu verstehen und unterscheidet nicht bezüglich einer kurzfristigen und einer saisonalen Anmietung. Einen touristischen Zweck dürften die Angebote nur dann nicht mehr verfolgen, wenn in Einzelfällen faktische Obdachlosigkeit droht.
Die geltenden Regelungen werden vor dem Hintergrund des weiterhin sehr dynamischen Infektionsgeschehens auch künftig einer steten engmaschigen Überprüfung unterworfen sein.
Gruß Franz