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Garantiefrage

Verfasst: Donnerstag 3. September 2020, 20:47
von Berjue
Liebe Carthago-Gemeinde,
ich benötige mal wieder eure Meinung.
Meinen I 143 compactline habe ich im Oktober letzten Jahres vom Händler übernommen.
Aufgrund meines Saison-Kennzeichens und der anschließenden Corona-Einschränkungen konnte ich das Fahrzeug aber erst ab Mai intensiver nutzen. Seitdem habe ich folgende Mängel festgestellt :
1. Die Entriegelung der Markise funktioniert nicht (lt. Aussage eines anderen Händlers Reparaturkosten von ca. 400€)
2. Bei der ersten Nutzung der Garagendusche trat am Hebel erheblich Wasser aus;
3. Die Seitenscheibe auf der Fahrerseite lässt sich nur widerwillig, bzw. manchmal erst nach mehreren Versuchen wieder aus der unteren Position hochfahren.
Jetzt zu meinen Fragen :
Sind diese Mängel aufgrund der einjährigen Händlergarantie durch den Händler zu beheben?
Oder liege ich da sowieso falsch :
Ein Werkstatttermin wird mir erst im folgenden Jahr in Aussicht gestellt.
Falls es sich aber doch um einen Garantiefall handelt, wie soll ich weiter vorgehen?
Wäre schön, wenn die erfahrenen und rechtskundigen unter euch einen Rat für mich hätten.
Gruß Bernfried

Re: Garantiefrage

Verfasst: Donnerstag 3. September 2020, 21:24
von Dvorak
Hallo Bernfried,

bin zwar kein Rechtskundiger, aber wenn die aufgetretenen Mängel nicht in der Händlergarantie ausdrücklich ausgeschlossen wurden, hat der Händler diese auch zu beseitigen. Egal ob der Termin dafür erst im kommenden Jahr wäre. Maßgebend ist, wann du diese Mängel ihm schriftlich angezeigt hast. Die Aussage, er könne die Mängel erst im nächsten Jahr beseitigen, legt die Vermutung nahe, dass er daran kein Interesse hat und dich so lange hinhalten will, bis seine Garantie ausgelaufen ist. Also nicht ins Bockshorn jagen lassen!

Schöne Grüße

Michael

P.S.: Wer ist dein Händler? Solche möglicherweise schwarzen Schafe sollten mit ihrem Job aufhören. Meine persönliche Meinung.

Re: Garantiefrage

Verfasst: Donnerstag 3. September 2020, 21:53
von ThomasPr
Nur am Rande, der Händler leistet in der Regel keine Garantie, sondern die gesetzliche Gewährleistung. Das wird leider häufig verwechselt.
Garantie kann der Händler/ Hersteller nach eigenem Empfinden mit Bedingungen verknüpfen (wie die Dichtigkeitsgarantie mit der jährlichen Überprüfung verbunden ist).
Bei der Gewährleistung handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, bei Neuwagen 2 Jahre, bei gebrauchten 1 Jahr. Bei Neuwagen wird im ersten Halbjahr davon ausgegangen, dass der Fehler bereits bei Übergabe vorlag. Also fällt Dein Mangel auf jeden Fall unter die Gewährleistung. Wie Michael richtig schreibt, ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Mangel entscheidend, nicht der Zeitpunkt der Behebung. Du solltest aber sicher sein, dass der Mangel nicht durch eigenes Handeln, z.B. Fehlbedienung entstanden ist.
Du solltest den Mangel schriftlich geltend machen, mit (ausreichender) Fristsetzung zur Behebung. Drohen mit einem Anwalt würde zunächst noch nicht, bei Weigerung kann später aber ein Anwaltsschreiben helfen.


Gruß aus München
Thomas

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Re: Garantiefrage

Verfasst: Freitag 4. September 2020, 10:45
von Tourer
Hallo zusammen,

eine verkürzte Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtkauf hat der EuGH für unzulässig erklärt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr beim Gebrauchtwagenkauf zwischen Unternehmer und Verbraucher unzulässig ist. Damit gelten für Verbraucher aktuell zwei Jahre Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf.
Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/euro ... 34082.html.

Auch bei dem Kauf von gebrauchten Artikeln beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.

Re: Garantiefrage

Verfasst: Freitag 4. September 2020, 20:57
von ThomasPr
Ok, wieder etwas dazu gelernt.


Gruß aus München
Thomas

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Re: Garantiefrage

Verfasst: Samstag 5. September 2020, 09:27
von Berjue
Auch von mir schon einmal vielen Dank.
Michael: Über den Händler sage ich etwas, wenn die Angelegenheit beendet ist.
Bernfried

Re: Garantiefrage

Verfasst: Samstag 5. September 2020, 21:31
von ThomasPr
Ich habe noch mal im Internet recherchiert, hinsichtlich der Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtfahrzeugen findet man unterschiedliche Aussagen, auch von Anwaltskanzleien. Einige bestätigen nach wie vor die Begrenzung der Frist auf ein Jahr. Keine Ahnung, was wirklich gilt.
Ist aber im konkreten Fall egal, weil der Kauf ja weniger als ein Jahr zurück liegt.


Gruß aus München
Thomas

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Re: Garantiefrage

Verfasst: Sonntag 6. September 2020, 14:43
von Tourer
Juristerei ist echt kompliziert und man läuft leicht Gefahr voreilige Schlüsse zu ziehen. :wuetende:

Der EuGH hat zwei Fristen festgelegt.
- Haftungsfrist,
das ist der Zeitraum in dem der Verkäufer für Mängel haftet.
Dieser Zeitraum kann verkürzt werden.
In Deutschland kann die Frist bei gebrauchten Sachen auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden.
(§476 BGB (Abweichende Vereinbarungen), Absatz 2)
- Verjährungsfrist,
das ist der Zeitraum in dem der Verbraucher seine Rechte geltend machen kann.
Dieser Zeitraum kann nicht verkürzt werden.
Das ist in Deutschland im § 476 BGB (Abweichende Vereinbarungen), Absatz 3 geregelt.

Garantiefrage

Verfasst: Sonntag 6. September 2020, 15:13
von ThomasPr
Das heißt, Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen kann doch auf 1 Jahr begrenzt werden???
Würde zu manchen Aussagen passen, die ich auf Anwaltsseiten gelesen habe.
Was ist der Unterschied zwischen Haftungsfrist und Verjährungsfrist? Welche gehört zur Gewährleistung?


Gruß aus München
Thomas

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