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Auflastung und Garantieanspruch

Verfasst: Sonntag 24. Mai 2020, 13:12
von MichaelJ
Hallo zusammen,
wir beabsichtigen, unseren Malibu T 430 LE auf 4 t aufzulasten. Zurzeit verfügen wir noch über werkseitige Gewährleistungsansprüche. Habt ihr Erfahrungen damit gemacht, ob und ggf. wie sich eine Auflastung auf die bestehende Garantie auswirkt?
Danke und Grüße aus dem Münsterland
Michael

Re: Auflastung und Garantieanspruch

Verfasst: Sonntag 24. Mai 2020, 14:03
von JohnB
„Werkseitiger Gewährleistungsanspruch“, habt ihr direkt im Werk gekauft?

Re: Auflastung und Garantieanspruch

Verfasst: Sonntag 24. Mai 2020, 14:17
von MichaelJ
Nein, beim Händler. Der hat aber stets darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung letztlich an den Hersteller „durchgereicht“ werden.

Re: Auflastung und Garantieanspruch

Verfasst: Sonntag 24. Mai 2020, 15:43
von JohnB
Du hast 24 Monate Gewährleistung vom Verkäufer, der das nur zu gerne an den Hersteller weiterleiten möchte. Aber Dein Anspruch hat damit nichts zu tun. Er besteht auch, wenn der Hersteller nicht zahlen will.

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung

Re: Auflastung und Garantieanspruch

Verfasst: Sonntag 24. Mai 2020, 18:55
von Janosch
MichaelJ hat geschrieben: Sonntag 24. Mai 2020, 14:17 Nein, beim Händler. Der hat aber stets darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung letztlich an den Hersteller „durchgereicht“ werden.
Moin
Genau so ist das, Der Händler fragt bei Carthago an, wenn Carthago sein OK gibt, arbeitet der Händler den Mangel ab und bekommt das von Carthago vergütet.
So lief das bei mir die ersten 2 Jahre immer ab, wenn auch nicht immer ohne ein gewissen Druck auszuüben.

Re: Auflastung und Garantieanspruch

Verfasst: Sonntag 24. Mai 2020, 19:03
von Tourer
Janosch hat geschrieben: Sonntag 24. Mai 2020, 18:55
MichaelJ hat geschrieben: Sonntag 24. Mai 2020, 14:17 Nein, beim Händler. Der hat aber stets darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung letztlich an den Hersteller „durchgereicht“ werden.
Moin
Genau so ist das, Der Händler fragt bei Carthago an, wenn Carthago sein OK gibt, arbeitet der Händler den Mangel ab und bekommt das von Carthago vergütet.
So lief das bei mir die ersten 2 Jahre immer ab, wenn auch nicht immer ohne ein gewissen Druck auszuüben.
Das steht aber völlig anders im Gesetz.
https://dejure.org/gesetze/BGB/439.html

Re: Auflastung und Garantieanspruch

Verfasst: Sonntag 24. Mai 2020, 19:41
von MichaelJ
Vielen Dank für Eure Beiträge. Mir geht es aber eigentlich mehr um die Frage, ob durch eine technisch zulässige und vom TÜV abgenommene Auflastung ein vorhandener Garantieanspruch (gegen Händler oder Hersteller) flöten gehen kann. Meiner Meinung nach dürfte das zB für die Innenausstattung, den Motor und den Aufbau eigentlich nicht gelten. Gibt es hier ggf andere Erfahrungswerte?
VG - Michael

Auflastung und Garantieanspruch

Verfasst: Sonntag 24. Mai 2020, 20:21
von ThomasPr
Erfahrungswerte habe ich nicht, aber ich vermute, dass bei einer rechtlichen Auseinandersetzung bewertet wird, ob der Eingriff ursächlich für den betreffenden Mangel sein kann.

Ich konstruiere mal: eine mangelhafte Leistung des Kühlschranks wird wohl eher nicht mit den Arbeiten zur Auflastung zusammenhängen (ohne jetzt alle Eventualitäten zu berücksichtigen). Im Umkehrschluss gibt es sicher Mängel, die evtl. nicht die tatsächliche Ursache in den Arbeiten der Auflastung haben, der Händler sich aber aus der Gewährleistung herausreden kann.

Aber es gibt hier viele, die innerhalb der Gewährleistungsfrist Arbeiten ausführen lassen, spontan denke ich da an Hubstützen, Luftfeder, Anhängerkupplung, Solaranlage....

Hier ergibt sich dieselbe Frage.

Gruß aus München
Thomas

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Re: Auflastung und Garantieanspruch

Verfasst: Sonntag 24. Mai 2020, 21:52
von JohnB
1. Du hast Gewährleistung vom Verkäufer:

a) Tritt ein Mangel binnen 6 Monaten nach Übergabe auf, muss der Verkäufer (=Händler) beweisen, dass der Mangel bei Übergabe NICHT da war. Das ist i.d.R. unmöglich und nur bei nachweisbaren Fehlbedienungen der Fall.

b) Von den Monaten 7 bis 24, muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe bereits da war. Hier wird dann auf die Art des Mangels geachtet und ggf.unterstellt, dass der Fehler bereits bei Übergabe angelegt war und sich erst später manifestierte. Auch hier wird es für den Verkäufer schwierig, wenn es (wie meist) um Material- oder Fertigungsmängel geht.

c) Entschuldigungen quasi quer durchs Fahrzeug gelten schon gar nicht.


2. Du hast Gewährleistung vom Nachrüstet. Hier gilt 1 a-c.


3. Ganz auf Nr. sicher geht man, wenn die Nachrüstung vom Verkäufer durchgeführt wird.

Auflastung und Garantieanspruch

Verfasst: Sonntag 24. Mai 2020, 21:59
von ThomasPr
JohnB hat geschrieben:3. Ganz auf Nr. sicher geht man, wenn die Nachrüstung vom Verkäufer durchgeführt wird.
[emoji106]

Gruß aus München
Thomas

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