Vorschriften über 3.5 T

Benutzeravatar
JumperI
Registriert: Freitag 23. Februar 2018, 14:06
Basisfahrzeug: Ducato X290
Modellbeschreibung: C-Tourer

Re: Vorschriften über 3.5 T

Ungelesener Beitrag von JumperI »

Ayalavfb hat geschrieben: Donnerstag 15. Oktober 2020, 15:47
JumperI hat geschrieben: Donnerstag 8. Oktober 2020, 11:10
Ayalavfb hat geschrieben: Mittwoch 7. Oktober 2020, 15:28 Auf der 2-spurigen B 10 bei Stuttgart gilt 80 für PKW und 60 für LKW. Man hat mich mit 86 km/h geblitzt. Mit 26 km/h Überschreitung wäre ja ein Punkt fällig, aber angesichts der aktuellen Diskussion habe ich natürlich gleich den Rechtsschutz eingeschaltet. Der Anwalt hat nach Akteneinsicht die Problematik bestätigt und kümmert sich. Ich werde berichten..... :evil:
Hallo.
Die entscheidende Frage dürfte lauten:
Ist die B 10 dort als Kraftfahrzeugstrasse gekennzeichnet ? - denn nur dann gilt die Ausnahmeregelung, die dich vom LKW unterscheiden würde.
Viel Glück.
Thomas
Hallo Thomas,
habe Deinen Beitrag jetzt erst gelesen. Die B 10 ist eine Bundestrasse, vierspurig mit getrennten Fahrbahnen und kreuzungsfrei. Alles wie auf einer Autobahn. Aber mit Tempolimits 80 km/h für PKW und 60 km/h über 3,5 t zugel. Gesamtgewicht.
Wo finde ich denn diese Ausnahmereglung, die mich vom LKW unterscheidet, die Du erwähnst?
Gruß Rudi
Erledigt, gefunden.
Hallom
Ich zitiere gerne nochmal, was mir das BMVI geantwortet hat und empfehle allen, dir sich hier zukünftig einbringen möchten, erstmal von Anfang an zu lesen, was Stand der Dinge ist, anstatt eigene Vermutungen wahrlos in die Diskussion zu bringen.

Zitat:
Zu ihrer Frage ob ein Wohnmobil mit 4,2 t generell als Lkw einzustufen ist, möchte ich Sie darüber informieren, dass es sich laut Anlage XXIX (EG-Fahrzeugklassen) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bei Wohnmobilen um Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung „Wohnen“ handelt. Wohnmobile müssen so konstruiert sein, dass sie die Unterbringung von Personen erlauben und bestimmte Einrichtungen enthalten. Fahrzeuge der Klasse M sind für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Wohnmobile werden also nicht - wie von Ihnen angenommen - den Lkw zugeordnet.

Nach § 1 der Zwölften Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der StVO beträgt abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobile bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.
Benutzeravatar
Boliseiaudo
Registriert: Freitag 6. April 2018, 09:51
Basisfahrzeug: Ducato X250 Mj 150
Modellbeschreibung: Malibu i 440 LE,BJ 2018

Re: Vorschriften über 3.5 T

Ungelesener Beitrag von Boliseiaudo »

Tja, nu haben sie mich auch mal erwischt:
bin im letzten Urlaub durch Darmstadt gefahren und geblitzt worden.
Das Erste und Letzte Mal, das ich geblitzt wurde, war im Jahre des Herrn 1981....15km/h zu schnell, vergess ich nie.
Aber diesmal nicht wegen Überschreitung der Geschwindigkeit, sondern weil ich das Zeichen 253 übersehen, bzw. weil es von meinem Navi ignoriert wurde.
In meinem Navi ist das zGG von 4,25t eingegeben und bisher hat es mich auch noch nie in eine, für mein Gewicht nicht zugelassene Straße gelotst.
Das letzte Update wurde kurz vor Antritt unseres Urlaubes gemacht.
Von daher war ich davon ausgegangen, dass dieses Verkehrszeichen Nr 253 nicht für Wohnmobile gilt.
Zudem ging die Straße bergab, es war regnerisch und die Höchstgeschwindigkeit ist auf 30km/h begrenzt.
Da ich in Darmstadt absolut Ortsfremd war, habe ich eher auf die Geschwindigkeit, das Navi und den Verkehr geachtet.
Warum mich mein Navi überhaupt quer durch Darmstadt geschickt hat, ist mir bis heute ein Rätsel.
Die Biltzanlage hatte ich schon gesehen und deshalb wurde auch ein eindeutiges Foto von mir gemacht.
Das Zeichen 253 besagt das Verbot der Durchfahrt von KFZ über 3,5t zGG und KFZ mit Anhänger mit über 3,5t zGG....ausgenommen PKW>3,5t und KOM ( Kraft Omnibusse), also Busse für ÖPNV und/oder Reisebusse.
Ein PKW > 3,5t ist mir bislang nicht bekannt...
Zudem sind wir mit unserem Wohnmobil weder PKW noch LKW noch KOM.
Ist jetzt zusätzlich die Frage einer Definition des Wohnmobils.
Klar ist nur, dass wir ein zGG von > 3,5t haben.

Gestern bekam ich den Anhörungsbogen zugeschickt.
Was mich an der ganzen Angelegenheit mal interessieren würde:
Woran wird diese Ortsdurchfahrt für KFZ über 3,5t festgemacht?
Folgende Überlegungen habe ich angestellt:
Ein normaler Reisebus, der ja laut Vorschrift ungehindert durchfahren darf, wiegt ab min. 10-15t, ein voll ausgewachsener Doppelstock-Fernreisebus hat mit Sicherheit bei voller Besetzung wohl um die 20t.
Der Reisebus ist 4 m hoch, bis 18m lang und 2,50m breit.
Da ein Reisebus ungehindert durchfahren darf, kann das Schild weder mit den Außenmaßen noch dem Gewicht begründet sein.
Wenn ich mich recht erinnere, lagen auch noch Gleise für Straßenbahnen in der Straße...und Straßenbahnen wiegen, zumindest hier in Köln über 36t.
Da auch 40 Jahre und noch ältere Busse ungehindert durchfahren dürfen, kann es an den Emissionen auch nicht liegen, da alte Busse in der Regel nicht über Abgasreinigungsanlagen und Ähnlichem verfügen.
Wenn ich mir den mittlerweile über 35 Jahre alten SETRA Reisebus, mit dem ich vor 13Jahren den KOM Führerschein gemacht habe so ansehe, hustet der auf 1 km eine Menge an Schadstoffen hinten raus, die ein heutiger LKW nicht auf 1000km raushaut.
Also kann das Schild auch nicht mit den Emissionsklassen begründet werden, außer wenn sich das Schild in einer Umweltzone befindet.
Das Schild galt früher bis 2,8t zGG und wurde 1992 auf 3,5t zGG angehoben.
Zu der Zeit gabe es aber noch keine Umweltzonen, wenn ich mich recht erinnere.
Und selbst wenn es mit den Emissionsklassen begründet wird:
unser FIAT Ducato Motor ist haargenau derselbe, wie er auch in Reisemobilen unter 3,5t zGG eingebaut ist, mit 150PS, grüner Umweltplakette und Euro 6b.
Da ist also kein Unterschied.
Womit ist also diese Verkehrszeichen 253 begründet?

Zudem noch folgende Frage:
Ein PKW mit Anhänger mit einem zGG von über 3,5t darf auch nicht durchfahren.
Die Blitzanlage blitzt nur von vorne. Wer will denn da behaupten, wenn ich mit einem Anhänger an einem PKW dort durchfahre, das ich mit der Zuladung über oder unter der max. Gewichts- Grenze liege?
Das Kennzeichen des Anhängers ist immer nur hinten, kann also von dem Blitzgerät von vorne nicht erfasst werden.
Aber nur anhand des Kennzeichens kann die Bußgeldstelle ermitteln, welche Zuladung der Anhänger hat...
Der Anhänger muss ja nicht zwangsläufig mir gehören, es kann ja auch ein geliehener/gemieteter Anhänger sein.

Jetzt muss ich wahrscheinlich, je nachdem wie die Bußgeldstelle nach Erhalt meiner Antwort entscheidet, eine OWI Anzeige mit 100,-€ bezahlen.
Es hat in meinen Augen keinen Sinn, nach meiner obigen Argumentation einen Kleinkrieg mit der Bußgeldstelle zu entfesseln, aber es würde mich tatsächlich mal interessieren.
Ich habe mich für mein Fehlverhalten entschuldigt, weil ich nicht absichtlich und vorsätzlich gehandelt habe, und hoffe jetzt auf ein gnädiges Urteil.
Schaun wir mal...

Gruß

Nobbi
Benutzeravatar
Spark
Registriert: Donnerstag 13. Februar 2020, 16:12
Basisfahrzeug: Fiat Ducato 117KW Bj 2020
Modellbeschreibung: C-Tourer T 143 heavy

Re: Vorschriften über 3.5 T

Ungelesener Beitrag von Spark »

Hallo Nobbi, schildere deine Sichtweise doch der Behörde wie du es hier eingestellt hast und bitte um Berücksichtigung bei der Bewertung deiner zugegebenen OW.....vielleicht wird dann der Bußgeldkatalog zu deinen Gunsten ausgeschöpft.

Übrigens einen PKW MIT Anhänger >3,5to zul.G.G. des gesamten Gespanns gibt es durchaus...
Wir hatten mal einen Nissan- Patrol ( Langversion- 7 Sitzer) auf 2850kg aus Steuergründen( Konbinationskraftfahrzeug= Versteuerung wie LKW) auflasten lassen(ohne Umbau, lediglich Eintragung). Dann benötigst du nur noch einen Anhänger von 650kg zul.G.G.
Viele Grüße
Dirk
Benutzeravatar
WolfG
Registriert: Freitag 10. April 2020, 19:38
Basisfahrzeug: Ducato X250
Modellbeschreibung: Chic C-Line I 5.9 XL

Re: Vorschriften über 3.5 T

Ungelesener Beitrag von WolfG »

Wenn ich den Text zum Schild richtig verstehe, dann gilt dieses Schild ausdrücklich nicht für PKWs, selbst dann nicht, wenn sie mit einem (bis zu 3.5 to) schwerem PKW-Anhänger unterwegs sind.
Oder sehe ich das falsch?

LG
Guido
Benutzeravatar
Andreasfi2
Moderator
Moderator
Registriert: Samstag 21. Oktober 2017, 14:58
Basisfahrzeug: Ducato X250 2,3 180 ASG
Modellbeschreibung: C-Line T4.9 Heavy 2017

Re: Vorschriften über 3.5 T

Ungelesener Beitrag von Andreasfi2 »

Hallo Nobbi,
Boliseiaudo hat geschrieben: Freitag 16. Oktober 2020, 10:06 Aber diesmal nicht wegen Überschreitung der Geschwindigkeit, sondern weil ich das Zeichen 253 übersehen, bzw. weil es von meinem Navi ignoriert wurde.
ich würde da Einspruch einlegen, da Dein Fahrzeug laut Zulassung ja ein Fahrzeug der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung) und damit ein PKW ist. Und die sind ja in der STVO bei 253 ausgenommen. Wenn Du einen Anwalt an der Hand ist, würde ich den den Einspruch einlegen lassen. Die können das in der Regel besser formulieren als ein Laie...

Viele Grüße

Andreas
----------------------------------------------------
C-Line T4.9 (2017) Heavy mit 2,3l 180 ASG
Benutzeravatar
Boliseiaudo
Registriert: Freitag 6. April 2018, 09:51
Basisfahrzeug: Ducato X250 Mj 150
Modellbeschreibung: Malibu i 440 LE,BJ 2018

Re: Vorschriften über 3.5 T

Ungelesener Beitrag von Boliseiaudo »

Hallo Andreas,

im Prinzip hast Du recht, aber unser Fahrzeug hat ein zGG von 4,25t. Damit liege ich über der Durchfahrtsgrenze von max. 3,5t.
Es ist wohl eine Auslegungssache.
Ob PKW oder nicht, das fragte ich schon oben und, soweit ich weiß, gibt es keine eindeutige Definition eines Wohnmobils, in der das Wohnen oder die Personenbeförderung im Vorgrund steht.
Mal überspitzt ausgedrückt wäre ein Möbelwagen, der 5 oder 6 Sitze für die Möbelpacker hat, auch nur ein PKW, weil er auch der Personenbeförderung dient.
Außerdem habe ich auch geschrieben, dass ich den Verstoß bereits zugegeben habe, weil es mir, ehrlich gesagt, zu kindisch ist, für einen Streitwert von 100,-€ einen Prozess mit allem drum und dran anzustrengen.
Zumal mir alleine schon die dafür aufgewendete Zeit und Energie zu kostbar ist, mit Anwalt raussuchen, Termin machen, Gespräch und bla bla bla...das ersetzt mir niemand.
Zumal nicht sicher ist, wie die Sache letztendlich ausgehen wird.
Die Bußgeldstelle könnte auf stur schalten und argumentieren, das mein Mobil über der 3,5t Marke liegt und somit das Schild Anwendung auf mich findet.
Da gibt's nichts zum diskutieren.
Punkt.

Auch wäre in diesem Zusammenhang die Frage mit der Rechtsschutz-Versicherung zu klären, ob diese den Fall bei einem so geringen Streitwert überhaupt abdecken würde.
Vielleicht habe ich auch schon gut genug bei der Bußgeldstelle argumentiert, dass die die Sache von sich aus einstellen.
Wie schon oben geschrieben, habe ich mir seit 1981 nichts mehr zuschulden kommen lassen, noch nicht mal ein Ticket wegen falsch Parken.

Ich habe die Angelegenheit soeben mit einem Verkehrs-Polizisten besprochen.
Auch er, der eigentlich den ganzen Tag mit solchen Verstößen zu tun hat, hat mich erstmal vertröstet, weil er die Frage auch nicht beantworten konnte. Er muss das erstmal ordentlich eruieren.

Gruß

Nobbi
Benutzeravatar
Andreasfi2
Moderator
Moderator
Registriert: Samstag 21. Oktober 2017, 14:58
Basisfahrzeug: Ducato X250 2,3 180 ASG
Modellbeschreibung: C-Line T4.9 Heavy 2017

Re: Vorschriften über 3.5 T

Ungelesener Beitrag von Andreasfi2 »

Hallo Nobbi,

Boliseiaudo hat geschrieben: Freitag 16. Oktober 2020, 13:23 im Prinzip hast Du recht, aber unser Fahrzeug hat ein zGG von 4,25t. Damit liege ich über der Durchfahrtsgrenze von max. 3,5t.
Es ist wohl eine Auslegungssache.
Eigentlich nicht - es ist im Gesetz klar definiert was das Zeichen 253 bedeutet und es ist klar definiert wer ausgenommen ist
Boliseiaudo hat geschrieben: Freitag 16. Oktober 2020, 13:23 Ob PKW oder nicht, das fragte ich schon oben und, soweit ich weiß, gibt es keine eindeutige Definition eines Wohnmobils, in der das Wohnen oder die Personenbeförderung im Vorgrund steht.
Im Fahrzeugschein steht es genau drin, was fürr ein Fahrzeug Du hast, und zwar in den Feldern "J" und "5"
Boliseiaudo hat geschrieben: Freitag 16. Oktober 2020, 13:23 Mal überspitzt ausgedrückt wäre ein Möbelwagen, der 5 oder 6 Sitze für die Möbelpacker hat, auch nur ein PKW, weil er auch der Personenbeförderung dient.
Nein - ein Möbelwagen wird ganz sicher nicht in der Klasse M sein, sondern Klasse N. Damit ist es kein Fahrzeug zur Beförderung von Personen, also PKW.

Das Problem an der Sache ist einfach, dass die StVO immer noch die alten Bezeichnungen PKW, LKW und Kraftomnibus verwendet, die Fahrzeuge aber heute laut 2007/46/EG unter anderem in die Fahrzeugklassen M, N und O aufgeteilt sind. Da Wohnmobile immer in die Klasse M1 eingestuft werden (egal wie schwer) sind das nun mal Fahrzeuge zur Personenbeförderung und niemals Fahrzeuge zur Güterbeförderung (Klasse N). Bei älteren WoMo stand im Fahrzeugschein oft SonderKFZ als Klassifizierung und da war oft nicht klar, ob ein ein PKW ist. Das ist aber seit 2009 glaube ich klar geregelt. Die landläufige Meinung, dass schwere Wohnmobile unter die Einschränkungen für LKW fallen ist einfach nicht korrekt. Aus der StVO ist auch nirgendwo abzuleiten, dass die LKW Verbote für Wohnmobile gelten. Bei der Geschwindigkeit ist es auch anders, da werden schwere Wohnmobile klar und deutlich eingeschränkt (50/80/100)...

In den meisten EU Ländern und sogar in der Schweiz ist das ausdrücklich so geregelt, dass die LKW Zeichen nicht für WoMo gelten. Ist da aber ein Schild, dass die durchfahrt für Fahrzeuge über 3,5t verbietet dann gilt das auch für die schweren WoMo.

Ich wünsche allen ein schönes Wochenende!

Andreas
----------------------------------------------------
C-Line T4.9 (2017) Heavy mit 2,3l 180 ASG
Benutzeravatar
Tourer
Registriert: Sonntag 10. März 2013, 18:53
Basisfahrzeug: Ducato X250 Heavy MJ 150
Modellbeschreibung: C Tourer T148, M.J. 2013

Re: Vorschriften über 3.5 T

Ungelesener Beitrag von Tourer »

Hallo Nobi,

hier hast du deine Definition des Wohnmobils:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen

5
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.
5.1
Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a)
Tisch und Sitzgelegenheiten,
b)
Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
c)
Kochgelegenheit und
d)
Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/stv ... _xxix.html

Damit ist eindeutig gereglt, das dein Womo kein PKW ist, obwohl er der Klasse „M“ zugeordnet ist.
Einen Einspruch halte ich für zwecklos. In dem Anhörbogen den Ablauf so schildern wie du ihn hier geschildert hast könnte evtl. hilfreich sein.
Gruß
Bernhard

Wo immer ich auch bin, in meinem Womo bin ich zu Hause.
Benutzeravatar
Ayalavfb
Registriert: Montag 20. Januar 2020, 11:25
Basisfahrzeug: Ducato 140
Modellbeschreibung: c-line T 4.8. LE

Re: Vorschriften über 3.5 T

Ungelesener Beitrag von Ayalavfb »

In meinem Fahrzeugschein steht ausdrücklich:
Fz.z. Pers.bef.b. 8 Spl.
Wohnmobil

Und ich weiß zu 100%, dass Omnibusse auf jener B 10 die 80 fahren dürfen und sich die Fahrer diebisch über die Blitzerei freuen, weil es keine Kosnequenzen für sie hat.

Meine Rechtschutzversicherung hat die Übernahme zugesagt. Es geht ja nicht nur um das Bussgeld, sondern weil bei mir wegen der 26 km/h evtl. auch ein Fahrverbot droht.

Ich werde auf jeden Fall berichten.
Irgendwann? Ist irgendwann zu spät.
Benutzeravatar
Ichsehnix
Registriert: Samstag 14. Mai 2016, 16:47
Basisfahrzeug: Ducato X251 MJ 150
Modellbeschreibung: c-tourer I148

Re: Vorschriften über 3.5 T

Ungelesener Beitrag von Ichsehnix »

Mich würde die genaue Beschilderung auf der B10 interessieren. Könntest du die mal näher beschreiben, oder evtl. ein Bild einstellen
Gruß Thomas 8-)
Antworten

Zurück zu „Allgemein“