HallomAyalavfb hat geschrieben: Donnerstag 15. Oktober 2020, 15:47Hallo Thomas,JumperI hat geschrieben: Donnerstag 8. Oktober 2020, 11:10Hallo.Ayalavfb hat geschrieben: Mittwoch 7. Oktober 2020, 15:28 Auf der 2-spurigen B 10 bei Stuttgart gilt 80 für PKW und 60 für LKW. Man hat mich mit 86 km/h geblitzt. Mit 26 km/h Überschreitung wäre ja ein Punkt fällig, aber angesichts der aktuellen Diskussion habe ich natürlich gleich den Rechtsschutz eingeschaltet. Der Anwalt hat nach Akteneinsicht die Problematik bestätigt und kümmert sich. Ich werde berichten.....![]()
Die entscheidende Frage dürfte lauten:
Ist die B 10 dort als Kraftfahrzeugstrasse gekennzeichnet ? - denn nur dann gilt die Ausnahmeregelung, die dich vom LKW unterscheiden würde.
Viel Glück.
Thomas
habe Deinen Beitrag jetzt erst gelesen. Die B 10 ist eine Bundestrasse, vierspurig mit getrennten Fahrbahnen und kreuzungsfrei. Alles wie auf einer Autobahn. Aber mit Tempolimits 80 km/h für PKW und 60 km/h über 3,5 t zugel. Gesamtgewicht.
Wo finde ich denn diese Ausnahmereglung, die mich vom LKW unterscheidet, die Du erwähnst?
Gruß Rudi
Erledigt, gefunden.
Ich zitiere gerne nochmal, was mir das BMVI geantwortet hat und empfehle allen, dir sich hier zukünftig einbringen möchten, erstmal von Anfang an zu lesen, was Stand der Dinge ist, anstatt eigene Vermutungen wahrlos in die Diskussion zu bringen.
Zitat:
Zu ihrer Frage ob ein Wohnmobil mit 4,2 t generell als Lkw einzustufen ist, möchte ich Sie darüber informieren, dass es sich laut Anlage XXIX (EG-Fahrzeugklassen) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bei Wohnmobilen um Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung „Wohnen“ handelt. Wohnmobile müssen so konstruiert sein, dass sie die Unterbringung von Personen erlauben und bestimmte Einrichtungen enthalten. Fahrzeuge der Klasse M sind für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Wohnmobile werden also nicht - wie von Ihnen angenommen - den Lkw zugeordnet.
Nach § 1 der Zwölften Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der StVO beträgt abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobile bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.