Warum gibt es dann die Differenzierung in FZG ü. 3,5 t und Womos ?JohnB hat geschrieben: Freitag 18. September 2020, 15:47Dass Du beständig beschilderte Beschränkungen mit der Ausnahmegenehmigung für die unbeschilderte Beschränkung durcheinanderwirfst.JumperI hat geschrieben: Freitag 18. September 2020, 15:33Genau darum geht es doch - um diese AUSNAHMEGENEHMIGUNG:JohnB hat geschrieben: Freitag 18. September 2020, 14:47
Dann hätte das Zusatzschild Lkw (1010-51) unter einem Tempolimit eine andere Bedeutung als unter einem Linksabiegeverbot. Never!
Nach § 1 der Zwölften Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der StVO beträgt abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobile bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.
Was ist denn daran anzuzweifeln?
Du behauptest, was die Geschwindigkeit angeht, wäre ein Womo auf der BAB kein Lkw. Das stimmt nicht. JEDES Geschwindigkeitsschild, das den Zusatz Lkw trägt, gilt (bis auf weiteres) für Womos - auch auf der BAB.
Die Ausnahmegenehmigung, dass die generellen (unbeschilderten) Lkw-80 km/h für Womos auf 100 km/h angehoben sind, ändert an beschilderten Vorgaben nichts.
EoD
Ich zitiere nochmal:
Fahrzeuge der Klasse M sind für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Wohnmobile werden also nicht - wie von Ihnen angenommen - den Lkw zugeordnet.