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Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Samstag 29. August 2020, 16:32
von Andreasfi2
Hallo Bernhard,
Tourer hat geschrieben: Samstag 29. August 2020, 15:51
aber das Feld ist zweizeilig und in der zweiten Zeile steht
„Wohnmobil“.
Bei meinen PKWs steht dort
„Kombilimusine“.
Man sollte schon den gesamten Inhalt zur Kenntnis nehmen.
Richtig - aber im von Dir zitierten Paragraph in der StVO steht ja, dass Personenkraftwagen ausgenommen sind. Von der Aufbauform (zweite Zeile) wird da im Gesetzestext ja nicht weiter gesprochen
Ich weiß, dass das zwiespältig ist. In anderen Ländern (F und I beispielsweise) sind in den jeweiligen Verordnungen Fahrzeuge der Klassen M1 ausgenommen. Die deutsche StVO wurde bisher nicht auf die EU Fahrzeugklassen angepasst. Und früher stand im Feld 5 bei Wohnmobilen in der Regel "Sonder KFZ", was dann natürlich nicht zu der Ausnahme führt. Heute haben die neu zugelassenen
Wohnmobile aber alle den Fahrzeugtyp "PKW" drin stehen. Sollte mir die Rennleitung beim Überholen im LKW Überholverbot mal die schwarte Flagge zeigen, werde ich das gerne mal durch die Instanzen bringen. Macht ja auch kein Sinn - der Kraftomnibus mit 20t darf 100 Fahren und Überholen, das WoMo das auch 100 fahren darf muss sich zwischen den LKW einreihen? Früher war das ja auch damit begründet, dass die Busse eine höhere Leistungsgewicht haben als Wohnmobile. Mittlerweile haben die meisten WoMo auch 150PS und mehr womit sich auch am Berg die 100km/h schaffen...
Viele Grüße
Andreas
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Samstag 29. August 2020, 17:48
von JumperI
Tourer hat geschrieben: Freitag 28. August 2020, 20:59
Du hast natürlich die Möglichkeit dich darüber zu beschweren, das du keinen Anhörungsbogen erhalten hast
Jo - 2 Monate ohne Lappen und wieviel hundert Teuros nach der bescheuerten Reform? - ich heisse doch nicht Andy, mein Lieber!

Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Samstag 29. August 2020, 17:51
von JumperI
Andreasfi2 hat geschrieben: Samstag 29. August 2020, 16:32
Hallo Bernhard,
Tourer hat geschrieben: Samstag 29. August 2020, 15:51
aber das Feld ist zweizeilig und in der zweiten Zeile steht
„Wohnmobil“.
Bei meinen PKWs steht dort
„Kombilimusine“.
Man sollte schon den gesamten Inhalt zur Kenntnis nehmen.
Richtig - aber im von Dir zitierten Paragraph in der StVO steht ja, dass Personenkraftwagen ausgenommen sind. Von der Aufbauform (zweite Zeile) wird da im Gesetzestext ja nicht weiter gesprochen
Ich weiß, dass das zwiespältig ist. In anderen Ländern (F und I beispielsweise) sind in den jeweiligen Verordnungen Fahrzeuge der Klassen M1 ausgenommen. Die deutsche StVO wurde bisher nicht auf die EU Fahrzeugklassen angepasst. Und früher stand im Feld 5 bei Wohnmobilen in der Regel "Sonder KFZ", was dann natürlich nicht zu der Ausnahme führt. Heute haben die neu zugelassenen
Wohnmobile aber alle den Fahrzeugtyp "PKW" drin stehen. Sollte mir die Rennleitung beim Überholen im LKW Überholverbot mal die schwarte Flagge zeigen, werde ich das gerne mal durch die Instanzen bringen. Macht ja auch kein Sinn - der Kraftomnibus mit 20t darf 100 Fahren und Überholen, das WoMo das auch 100 fahren darf muss sich zwischen den LKW einreihen? Früher war das ja auch damit begründet, dass die Busse eine höhere Leistungsgewicht haben als Wohnmobile. Mittlerweile haben die meisten WoMo auch 150PS und mehr womit sich auch am Berg die 100km/h schaffen...
Viele Grüße
Andreas

Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Samstag 29. August 2020, 19:40
von Tourer
Hallo Andreas,
stell doch mal eine Kopie von einem Wohnmobil ein, bei dem im Feld „5“ „ Bezeichnung der Fahrzeugklasse u. des Aufbaus„
"Fahrzeug zur Beförderung von Personen bis 8 Sitzplätze" und „PKW“ steht.
Das ist für alle Womo-Fahrer interessant. Dann sollte geklärt werden was zu tun ist um das auch in die Zulassungsbescheinigung früher zugelassenen Wohnmobile eintragen zu lassen.
Das würde ja bedeuten, keine Geschwindigkeitsbegrenzung und kein Überholverbot beim „LKW-Überholverbot“ auch wenn das Womo mehr als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht hat.
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Samstag 29. August 2020, 20:31
von Harald54
Bei uns steht Wohnmobil-2500 kg und Wohnmobil.
Gruss Harald
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Sonntag 30. August 2020, 07:08
von WolfG
Hier mal mei Fzg-Schein
LG
Guido
Gesendet von meinem SM-G950F mit Tapatalk
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Sonntag 30. August 2020, 08:47
von Andreasfi2
Tourer hat geschrieben: Samstag 29. August 2020, 19:40
stell doch mal eine Kopie von einem Wohnmobil ein, bei dem im Feld „5“ „ Bezeichnung der Fahrzeugklasse u. des Aufbaus„
"Fahrzeug zur Beförderung von Personen bis 8 Sitzplätze" und „PKW“ steht.
Das ist für alle Womo-Fahrer interessant. Dann sollte geklärt werden was zu tun ist um das auch in die Zulassungsbescheinigung früher zugelassenen Wohnmobile eintragen zu lassen.
Das würde ja bedeuten, keine Geschwindigkeitsbegrenzung und kein Überholverbot beim „LKW-Überholverbot“ auch wenn das WoMo mehr als 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht hat.
In Feld 5 Zeile 2 steht da niemals PKW - da steht die Art des Aufbaus drin. Das kann Wohnmobil, Kombilimousine, Geschlossen oder was weiß ich sein.
Zur Geschwindigkeitsbegrenzung: nein - WoMo über 3,5t dürfen auf Autobahnen laut §18 5.1.b StVO maximal 80 km/h fahren. In der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO wird allerdings in §1 den Wohnmobilen >3,5t und <7,5t gestattet bis zu 100 km/h auf Autobahnen zu fahren.
Beim LKW Überholverbot stimme ich dir zu - wenn man die StVO zugrunde legt, gilt es nicht für Wohnmobile. Auch in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften zur StVO ist das nicht anders beschrieben. Aber es mag Polizisten geben, die das anders sehen...
Viele Grüße
Andreas
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Sonntag 30. August 2020, 09:13
von Tourer
Ich glaube bei Andreas Aussage
„Heute haben die neu zugelassenen Wohnmobile aber alle den Fahrzeugtyp "PKW" drin stehen.“
war wohl der Wunsch der Vater des Gedanken.
Die Aufbaubezeichnung „Wohnmobil“ im Feld „5“ „ Bezeichnung der Fahrzeugklasse u. des Aufbaus„ in der Zulassungsbescheinigung I findet man, einschließlich der Beschreibung wie so ein Kraftfahrzeug ausgestatt sein muss, in der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4)
EG-Fahrzeugklassen
5
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder Güterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.
5.1
Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:
a)
Tisch und Sitzgelegenheiten,
b)
Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,
c)
Kochgelegenheit und
d)
Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Donnerstag 17. September 2020, 16:02
von JumperI
Sorry - doppelt
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Donnerstag 17. September 2020, 16:04
von JumperI
Hallo,
Es hat zwar etwas gedauert, aber ich habe jetzt eine zufriedenstellende Antwort von amtlicher Seite - BMVI - bekommen.
Wenn im FZHschein Klasse M - Wohnmobil eingetragen ist und ein ZLG zwischen 3,5 und 7,5 t, dann gelten die speziell mit dem LKW Symbol gekennzeichneten Schilder und Geschwindigkeitslimit nicht.
Nur mit 3,5 t o.â. Gewichtsbeschränkungen und alle anderen Beschränkungen mit LKW Symbol gelten dagegen schon.
Ferner gilt auf BABs und Kraftfahrzeugstrassen die Ausnahmegenehmigung 100 max.
In meinem speziellen Fall sol es ein LKW Symbolscvhild mit 60 max. offiziell gar nicht geben. Das war wohl so eine Zwillingsbereifte Achse mit 60 drüber, die tatsächlich nur für LKW gilt und.meine Blitzerfotos wurden wohl manuell aussortiert.
Da muss ich wirklich sagen - Schwein gehabt, bzw. bzw. umsonst gezittert
