Seite 4 von 14
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Donnerstag 27. August 2020, 18:50
von Tdr01
Ich denke auch 60kmh für,LKW gilt auch für Womo >3,5 to.
Aber vielleicht einfach mal bei der nächsten Fahrt auf der Autobahn die nächste Polizeistelle ansteuern
und nachfragen. Die wissen es ganz bestimmt.
Gruß
Thomas
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Donnerstag 27. August 2020, 19:02
von ThomasPr
JumperI hat geschrieben:
Hallo Namensvetter in München,
Danke für deine Einschätzung. Ich bin geneigt das zu glauben, aber was, wenn die Ausnahmeregellung 100 auf Autpbahnen und Kraftfahrzeugsstrasse immer gilt?
Immer ist im Sinne von unbefristet zu verstehen, nicht wenn Beschilderungen etwas abweichendes vorgeben.
Gruß aus München
Thomas
Gesendet vom iPad mit Tapatalk
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Donnerstag 27. August 2020, 20:20
von JumperI
Hallo Thomas,
Soll heissen Schild geht immer vor Paragraph?
Dann wäre die Sache klar. Sorry, dass ich sowas frage, aber ich bin kein Jurist und hatte bislang zum Glück auch noch keine Veranlassung mich tiefer in die Materie einzuarbeiten.
Gruss vom Namensvetter
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Donnerstag 27. August 2020, 21:27
von Tourer
Hallo Thomas,
ja das stimmt, die StVO regelt was grundsätzlich gilt, ein Schild dann das was an einer bestimmten Stelle oder Strecke zu beachten ist, wobei ein Schild Einschränkungen gegenüber der StVO definiert oder diese wieder aufhebt.
Dabei muss jedes Verkehrszeichen in der StVO, bzw. einer Anlage zur StVO abgebildet und bezeichnet sein und seine Bedeutung genau beschrieben sein.
So habe ich es in der Fahrschule gelernt.
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Freitag 28. August 2020, 18:58
von JumperI
Hallo,
Also bleibt nur noch zu klären ob ein Womo ü. 3,5 - 7,5t ALLE LKW Regeln beachten muss, oder ob die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrzeugstrassen grundsätzlich davon ausgenommen ist und die Sonderregellung 100 km/h gilt.
Das kriege ich noch raus.
Grüsse & danke für eure Hilfe.
Thomas
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Freitag 28. August 2020, 19:30
von Tourer
Hallo Thomas,
da muss doch nichts mehr geklärt werden. Da muss man sich doch nur § 1 der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO ansehen.
§ 1
Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Freitag 28. August 2020, 20:07
von JumperI
Hallo Bernhard,
wahrscheinlich habe nur ich da ein Problem - nochmal genauer gesagt:
Ich bin also ein Womo und darf 100. Wieso soll ich mich dann an ein LKW Schild mit 60 halten?
Ich werde mit über 80 geknipst und kriege keine Post.
Das kapiere ich einfach nicht.
LG,
Thomas
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Freitag 28. August 2020, 20:59
von Tourer
Hallo Thomas,
weil die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO wieder nur grundsätzlich gilt, die selbstverständlich wieder Verkehrszeichen eingeschränkt werden kann.
Das Verkehrszeichen, das wir so langläufig als LKW Verbotszeichen (Schild 253) bezeichnen gilt nicht nur für LKWs sondern ist nach StVO ein
„Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse“. Zusammen mit dem Schild 274-56 „zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h“ beschränkt es die zulässige Höchstgeschwindigkeit für die vom Schild 253 bezeichneten Fahrzeuge auf 60 km/h.
Dein Kraftfahrzeug hat ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und ist weder weder PKW noch Kraftomnibus sondern ein Wohnmobil, also fällt es unter die Fahrzeuge die vom Schild 253 erfasst werden und du darfst auf einer so gekennzeichnete Strecke mit deinem Womo max. 60 km/h fahren.
Das du keine Post bekommen hast ist eigentlich nur mit einem Fehler zu erklären. Es kann ja auch sein das der „Blitzer“ alle Fahrzeuge erfasst die schneller als 60 km/h fahren, also auch PKWs und Kraftomnibusse. Da müssen die Bilder dann zwangsläufig vorsortiert werden.
Du hast natürlich die Möglichkeit dich darüber zu beschweren, das du keinen Anhörungsbogen erhalten hast

Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Samstag 29. August 2020, 09:40
von Andreasfi2
Tourer hat geschrieben: Freitag 28. August 2020, 20:59
Das Verkehrszeichen, das wir so langläufig als LKW Verbotszeichen (Schild 253) bezeichnen gilt nicht nur für LKWs sondern ist nach StVO ein
„Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse“.
Also in meiner Zulassungsbescheinigung steht drin, dass ich ein "Fahrzeug zur Beförderung von Personen bis 8 Sitzplätze" habe. In der Zulassungsbescheinigung von meinem Audi steht dasselbe. Es ist also eigentlich schon ein "Personenkraftwagen"
Viele Grüße
Andreas
Re: Vorschriften über 3.5 T
Verfasst: Samstag 29. August 2020, 15:51
von Tourer
Hallo Andreas,
ja stimmt, in Feld „5“ „ Bezeichnung der Fahrzeugklasse u. des Aufbaus„ steht in der ersten Zeile tatsächlich
"Fahrzeug zur Beförderung von Personen bis 8 Sitzplätze"
aber das Feld ist zweizeilig und in der zweiten Zeile steht „Wohnmobil“.
Bei meinen PKWs steht dort „Kombilimusine“.
Man sollte schon den gesamten Inhalt zur Kenntnis nehmen.