Tourer hat geschrieben: Dienstag 20. Juli 2021, 16:18
Eigentlich ganz einfach.
definitiv nicht so einfach, denn man darf auch ohne dem abnehmbaren Kugelkopf herum fahren.
Das CE bezieht sich evtl nur auf den Anhängebock. Mir persönlich wäre noch nie eine Prüfnummer an einem Abnehmbaren Kugekkopf aufgefallen.
Aber, definitiv ein interessantes Thema.
Ich treffe evtl morgen einen TÜVer. Mal diesen Fragen, wei dem so ist.
Nun bin ich zu einem TÜVer gefahren, der grad zuhause sitzt.
Anhängekupplungunen für Fahrzeuge unter 7.5to sind nicht eintragungsfähig und somit auch nicht änderbar, sagte er. Dies bedeutet, dass man keine Änderung vornehmen darf... der Kugelkopf mit eingeschlossen.
"Nie und nimmer ist das zulässig" meinte er. Die Aussage "das zählt als Ladung" konnte er nicht nachvollziehen.
Ich bin extrem verwundert, aber das war seine Anmerkung.
Ich habe mal bei meinem PKW mit werksmäßiger AHK nachgesehen, da gibt es keine Eintragung der AHK in den Papieren. Lediglich die Angaben zum Betrieb der AHK unter Anmerkungen gibt einen Hinweis auf das Vorhandensein. Scheint tatsächlich so zu sein, dass AHK bei „.leichten“ Fahrzeugen nicht eingetragen werden.
Freundliche Grüße
Vom geografischen Mittelpunkt S-H
Thomas
Anhängekupplungunen für Fahrzeuge unter 7.5to sind nicht eintragungsfähig und somit auch nicht änderbar, sagte er. Dies bedeutet, dass man keine Änderung vornehmen darf... der Kugelkopf mit eingeschlossen.
"Nie und nimmer ist das zulässig" meinte er. Die Aussage "das zählt als Ladung" konnte er nicht nachvollziehen.
Na dann war ja meine angebliche "Falschinfo" doch richtig.
Ich freue mich über die ausgiebige Diskussion dieses Themas.
Am Ende wird alles gut!
Ich wünsche allen eine gute Fahrt.
Jonny898
Ja klar, die Anhängerkupplung welche unter das Fahrzeug montiert wird hat eine Allgemeine Betriebserlaubnis, welche irgendwo auch mit einer (KbA = Kraftfahrtbundesamt Nr. hat bzw haben wird) >>Kann heute sicherlich auch irgend etwas europäisches sein<<
Zu mit ABE (Allgemeiner Betriebserlaubnis versehenen Bauteilen) gehört natürlich fach 7 sachgerechte Maontage mit ggf. definierten Bauteilen usw.
Abweichende Bauteile würden also zum erlöschen der ABE (für das Montierte Zubehör? führen!)
Für das ganze FAarzeug sicherlich auch bei Bremsen/ Felgen/ Reifengrößen etc...... >>Soweit logisch und richtig, ob und wie weit das dann immre juristisch passt ist eine ganz andere wohl auch nur durch proffesionelle juristen halbwegs sicher zu beantwortende mehr juristische Frage.........
Wer was wann wo und wie sicher verändert hat lasse ich hier mal vor, wenngleich ich handwerklich technisch auch keine Probleme erkennen kann!
Sicherlich ist die Verwendung eines anderen Kupplungskopfes (SUV und Co) des gleichen Herstellers (die Aufnahmen Träger etc. sind ja über alle Fahrzeuge/ AHK des Herstelles in der Regel identisch(es) Material die "elegantere Lösung.............)
Vorliegend hätten wir also einen (technisch vermutlich treffend und ordentlich veränderten) Kugelkopf/ Zughaken bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung!
Es wird ja kein Anhänger gezogen.........
Hieraus ergibt sich die juristische Frage, wenn ich etwas am Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwende, erlischt die ABE des Teils/ des Fahrzeugs?
Vergleich, wenn ich also bei einem Pkw mit Dachreling den Dachträger auf der Reling vorschriftsmäßig befestige aber die Ladung gegen die Dachreling oder ggf. auch gegen eine Anhängerkupllung oder Abschleppöse etcverspanne........ Logisch wohl eher nicht! Juristisch?
So lange nichts passiert wird das juristisch sicherlich auch niemanden interesieren!
Der Fahrradträger sollte/ könnte/ müsste eigentlich auch eine "Zulassung" ABE etc haben...........
Diese bezieht sich auf die voregegebene Montage und Material siehe auch zuvor.......... und die Montage auf einem Zugkopf / Anhängerkupplung......
Zugkopf/ Anhängerkupplung / verändert liegt vor........ Diese Betriebserlaubnis dürfte (logisch >> ist nicht juristisch<< also auch nicht erlöschen.........)
Knackpunkt bliebe/ wäre also der Zughaken...........
Bei meinem Alltagsfahrzeug ist der Zughaken der Westfalia AHK mit einer Teilenummer versehen also der zugehörigen Zugvorrichtung auch per ABE sicher zuzuordnen oder halt bei verwendung eines Fremdteils auch nicht!
Eingegeossene / eingeschlagene Nr. auf den Teilen dürfen (im Prinzip wie die Bauteile nicht verändert werden........
Bei den "Gleichteilen" des Herstellers und Kompartibilität untereinander verschiedener Zughaken........ kann ein mit ABE versehenes Bauteil grundsätzlich (man spart sich das Mitführen der amtlichen Bescheinigung auch eingetragen werden....... (zunächst also die original Zugvorrichtung)
Und in/ als Ergänzung der Zughaken (suv und co mit Teilenummer usw......)
Es bleibt juristisch, im Schadensfall müsste also erkannt und hinterfragt werden ob der Kugelkopf den in der Zulassung vorgegebenen Daen und Bedingungen entspreicht und nichts verändert wurde......
Das schließe ich so wie vorliegend handwerklich technisch ausgeführt eher aus!
Solange nichts passiert wird sich (siehe auch TÜV und Co) niemand ernsthaft dafür interesieren
Gestern ein längeres Gespräch deswegen mit TÜV-Süd gehabt: es ist definitiv nicht eintragbar. Das Erlischen der Betriebserlaubnis wäre rechtlich möglich, würde aber wohl eher niemand machen, denn in dem Moment wenn der Kugeklkopf abgesteckt wird, ist alles wieder ok.
Bei entsprechenden Schadensfall könnten natürlich Fragen auftauchen.
Ich habe auch die abnehmbare Gallia und DL3. Ja, es fehlen 3 cm um die Tür zu öffnen. Dann öffne ich die Kupplung leicht und drehe den Träger zur Seite. Spätestens beim zweiten Mal weißt Du, was du in der Garage vergessen hast .
Das passiert eh nur im Notfall, wenn ich stehe mache ich den Träger eh ab.
Der Aufwand für so eine Konstruktion wäre mir zu hoch.