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Re: Neue Vorschrift Fahrtenschreiber für Wohnmobile mit Anhänger mit GGew. > 7,5 To.
Verfasst: Sonntag 22. Dezember 2024, 21:25
von Mythos
Didi057 hat geschrieben: Sonntag 22. Dezember 2024, 19:05
Mythos hat geschrieben: Samstag 21. Dezember 2024, 21:21
Jedes Gerät muß einem Unternehmen zugeordnet sein.
Und der Unternehmer muß mit der Unternehmerkarte die Daten immer wieder sichern und aufbewahren.
Gruß Xaver
Hallo,
wo steht es, dass ein Fahrtenschreiber immer einem Unternehmen zugeordnet werden muss ??
da gibt es zwei Möglichkeiten:
Entweder einfach selber nachlesen in den .......zig Seiten der Vorschriften ( kann man sich Tage damit beschäftigen ) oder.. glauben oder nicht glauben.
Gruß Xaver
Re: Neue Vorschrift Fahrtenschreiber für Wohnmobile mit Anhänger mit GGew. > 7,5 To.
Verfasst: Donnerstag 26. Dezember 2024, 22:31
von Didi057
Hallo,
bitte lest Euch die Ausarbeitung von RA. Rüdiger Zipper, Ehrenpräsident des EMHC und ehemaliger Rechtsberater der Promobil durch.
Er hat sich das Thema vorgenommen und bittet um Veröffentlichung.
Ist aus einem anderen Club und Forum
Liebe Clubfreundinnen, liebe Clubfreunde,
von allen möglichen Seiten wird man im Netz, dem unauskömmlichen im wahren Wortsinne, dem WWW, bombardiert mit Meldungen über Wohnmobilisten,
die in Hessen auf Autobahnen von Polizeistreifen angehalten und auf das Vorhandensein eines in Betrieb befindlichen Fahrtenschreibers kontrolliert wurden.
Alle seien mit einem Bußgeld in nicht unerheblicher Höhe belegt worden. Man habe sich an alle möglichen Instanzen gewandt aber keine verbindliche Auskunft
erlangen können. Auch eine Nachfrage bei Fachverbänden und dem ADAC habe keine Klarheit auf die Schnelle gebracht.
Man hat leider nie einen richtigen Juristen zu Rate gezogen. Der kostet ja richtiges Geld. Aber bei einem erheblichen Bußgeld hätte es sich doch gelohnt.
Und außerdem wäre doch da eine Rechtsschutzversicherung eingetreten.
An der Stelle wäre jeder ruhig und besonnen denkende Mensch gestolpert. Noch einmal: hätte man stolpern müssen, wenn man gehört hätte,
man sei an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verwiesen worden. Da hätte der besonnene Betrachter doch gleich die Frage gestellt:
„Was will das BMAS - früher Sozialministerium - von mir als Mensch in der Freizeit? Das passt doch überhaupt nicht ins System!
Ich hätte gesagt: „Ich lasse mir doch von Herrn Heil nicht in meine Freizeit gucken.
Jetzt mal ernsthaft - auch wenn das gerade Gedachte schon ernst ist.
Die Verordnung EG Nr. 561/2006, auf der das Tätigwerden der hessischen Polizei angeblich fußt ist eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft,
die man sich einfach mal näher anschauen muss. Und da fällt dem kundigen Leser zunächst einmal auf, daß diese Verordnung recht alt ist: 561/2006 heißt,
daß die Verordnung aus dem Jahr 2006 stammt. Man darf daraus schließen, daß diese Verordnung, wenn sie denn unmittelbar in allen EG Mitgliedsländern anzuwenden wäre, sämtlichen Ordnungshütern in allen EG Mitgliedsländern schon seit 2006 bekannt sein müßte. Seltsam, daß da noch kein Polizeibeamter bisher seit 18 Jahren, auf die Idee gekommen ist, Kontrollen durchzuführen.
Jetzt sehen wir uns die Verordnung ihrem Wortlaut nach einmal näher an. Da fällt auf, daß es in der Einleitung heißt:
„Verordnung (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS und des RATES vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ….
„ An dieser Stelle frage ich für den internen Gebrauch : Was hat Hubertus Heil in meinem Wohnmobil zu suchen!
Dann weiter zum Text:
Artikel 1
„ Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüterund Personenverkehr festgelegt,
um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. ……“
Schon in dieser Zielsetzung der Vorschrift ist der „Freizeitkapitän“ auch nicht des schwersten und größten Wohnmobils angesprochen, erfaßt und gemeint.
Um es ganz deutlich und unmißverständlich zu sagen:
Diese EG Verordnung gilt für Wohnmobil - Fahrer nicht.
In Artikel 2 ist dann im Einzelnen normiert, welche Beförderungen im Straßenverkehr gemeint sind. :
Güterbeförderung …. Und dann taucht in Absatz b) erstmals das Wort „Personen“ auf: „ Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen
einschließlich des Fahrers konstruiert … sind.“ Also auch hier - auch wenn der Laie den Artikel 1 schon außer Acht läßt - kein Anhaltspunkt, daß ein zum Zwecke der
Freizeitgestaltung eingesetztes Wohnmobil der angesprochenen Norm unterfallen könnte.
Die weiteren Artikel der EG Norm befassen sich mit den Lenk- und Ruhezeiten, greifen also für uns gleichfalls nicht.
Rüdiger Zipper
Rechtsanwalt
(Ehrenpräsident des EMHC)
Ich würde es begrüßen, wenn diese meine Stellungnahme einem größeren Publikum, einer Vielzahl von Wohnmobilisten zur Kenntnis gebracht würde.
RZ
Schöne Feiertage