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Re: Neue Vorschrift Fahrtenschreiber für Wohnmobile mit Anhänger mit GGew. > 7,5 To.

Verfasst: Sonntag 15. Dezember 2024, 20:29
von Mondial62
Hallo Foristen,
vielen Dank für die vielen schnellen Antworten. Demzufolge ist nichts klar, ich werde mir keinen
Kopf machen und die A7 bei Kirchheim meiden, ist sowieso nicht unsere Ecke.
Mal abwarten, was sich da noch entwickelt.
Eigentlich müssten doch die „Dickschiff-Hersteller“ sich um das Problem kümmern,
schliesslich fällt denen zuerst die Kundschaft weg, wenn das EU weit umgesetzt wird.
Auf jedem Platz, den wir bisher auf unserer Reise angesteuert haben, gab es mehrere Dickschiffe mit
PKW-Anhänger dahinter.
Liebe Grüsse Michael

Re: Neue Vorschrift Fahrtenschreiber für Wohnmobile mit Anhänger mit GGew. > 7,5 To.

Verfasst: Montag 16. Dezember 2024, 18:34
von Spark
Wie versprochen nachfolgend die Stellungnahme der ADAC Rechtsabteilung:

Sehr geehrter Herr XXXXXX,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Für Privatfahrten gilt folgendes:

Gemäß Artikel 3 Buchstabe h der VO (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkominationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr befreit.

Wohnmobile ohne Anhänger dienen grundsätzlich nicht der Güterbeförderung und haben i. d. R. weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen deshalb auch regelmäßig nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

Besitzt ein Wohnmobil bzw. ein Wohnmobil mit Anhänger (Wohnmobilkombination) neben dem Wohnbereich Lademöglichkeiten für Güter, beispielsweise für Pferde oder Motorschlitten, so dient es regelmäßig der Güterbeförderung.

Das Vorhandensein eines Wohnbereichs steht der Zweckbestimmung für die Güterbeförderung nicht entgegen. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug der Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken dienen soll, steht der Anwendung der Sozialvorschriften grundsätzlich nicht entgegen. vgl. VG München, Urteil vom 04.08.2015 - M 16 K 14.4886 sowie EuGH, Urteil vom 02.03.2023, - , C 666/21

Dient das Wohnmobil oder die Wohnmobilkombination der Güterbeförderung, so ist bei der Frage der Anwendung der Sozialvorschriften im Einzelnen zu unterscheiden:

1. Gewerbliche Güterbeförderung: hier finden die Sozialvorschriften nach denselben Kriterien Anwendung wie bei anderen Fahrzeugen. Die Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 und den §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV sind zu beachten.

2. Nichtgewerbliche Güterbeförderung (Art. 4 Buchst. r VO (EG) Nr. 561/2006) mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen bis einschließlich 7,5 t zHM:  hier finden aufgrund der Ausnahmeregelung des Art. 3 Buchst. h VO (EG) Nr. 561/2006 die Sozialvorschriften keine Anwendung.

3. Nichtgewerbliche Güterbeförderung mit Wohnmobilen bzw. Wohnmobilkombinationen über 7,5 t zHM: hier finden die Sozialvorschriften Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelungen nach Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 oder §§ 1 Abs. 2, 18 FPersV eingreifen.

Grundsätzlich ist daher eine Fahrerkarte notwendig, wenn sie nicht unter einen der genannten Ausnahmetatbestände fallen.

Das ist im Einzelfall zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen



XXXXXX XXXXXXX
Syndikusrechtsanwältin
Verkehrsrecht
Juristische Zentrale


Hier die zitierte EU- Verordnung:
CELEX_02006R0561-20150302_DE_TXT.pdf

Re: Neue Vorschrift Fahrtenschreiber für Wohnmobile mit Anhänger mit GGew. > 7,5 To.

Verfasst: Montag 16. Dezember 2024, 19:31
von ThomasPr
Schon mal gut, dass die Info dem entspricht, was in anderen Foren als Antwort vom ADAC gepostet wird 😀.

Für die Fahrer mit Wohnmobil und Anhänger > 7,5 t bedeutet das wohl, eine individuelle Lösung suchen zu müssen.

Re: Neue Vorschrift Fahrtenschreiber für Wohnmobile mit Anhänger mit GGew. > 7,5 To.

Verfasst: Dienstag 17. Dezember 2024, 09:06
von Tdr01
Moin,

interessant in dem Zusammenhang ist die Frage nach der Unternehmerkarte.
Einem Fahrtenschreiber "MUSS" zwingend ein Unternehmen und eine Unternehmerkarte zugeordnet werden.
Nur dann bekommt man eine Fahrerkarte.
Ein Unternhemen zu Gründen zum Zwecke der Wohnmobilfahrten ist wohl ausgeschlossen.
Ich denke hier ist die Lücke für uns Womofahrer.
Allerdings wird das am Ende wohl ein Gericht entscheiden müssen.
Bis dahin abwarten und falls man betroffen ist, Einspruch einlegen.

Gruß
Thomas

Re: Neue Vorschrift Fahrtenschreiber für Wohnmobile mit Anhänger mit GGew. > 7,5 To.

Verfasst: Dienstag 17. Dezember 2024, 14:41
von Klep
Hallo,

man sollte der Rechtsabteilung des ADAC gratulieren - nämlich dazu, dass sie es schaffen, den Text unter Punkt 1.6 des PDFs "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr - Rechtsvorschriften" (zu finden beim BALM unter
https://www.balm.bund.de/DE/Themen/Rech ... _node.html) fehlerfrei zu zitieren und sich ansonsten schön bedeckt zu halten... :clap:

Irgendwie scheinen einige Leute die Auslegung von Rechtsvorschriften nach deren Sinn und Zweck aus den Augen verloren zu haben.
Meine unmaßgebliche Meinung (und hier sind gewerblichen Zwecken dienende Wohnmobile nicht berücksichtigt):
Sozialvorschriften (und auf die Harmonisierung dieser zielt die VO EG 561/2006 ab) sind dem eigentlichen Zweck nach dem Arbeitnehmer-/Arbeitsschutz zuzurechnen und von daher nicht auf privat genutzte Freizeitfahrzeuge anwendbar.
Darauf deutet auch die Unternehmenserfordernis der Fahrerkarte hin.

Die Gewerbeaufsicht Bayern hat es unter https://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/a ... /index.htm recht verständlich beschrieben:
"Der Dienst hinter dem Lenkrad eines Lastkraftwagens oder Omnibusses ist mit großer Verantwortung und hohen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit verbunden. Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr regeln die zulässigen Lenkzeiten sowie die notwendigen Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten des Fahrpersonals von Lastkraftwagen und Omnibussen. Vorrangige Ziele dieser Vorschriften sind der Gesundheitsschutz des Fahrpersonals und die Sicherheit im Straßenverkehr.

Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind europaweit einheitlich und gleichzeitig flexibel gestaltet, um den Fahrtablauf an die Anforderungen der Praxis, aber auch an die persönlichen Bedürfnisse des Fahrpersonals anpassen zu können."

Re: Neue Vorschrift Fahrtenschreiber für Wohnmobile mit Anhänger mit GGew. > 7,5 To.

Verfasst: Samstag 21. Dezember 2024, 14:14
von Klep
Hallo,

um das Thema vielleicht abzuschließen noch der Hinweis auf die folgende Fundstelle im EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 32006R0561

Dort sind die beiden EU-Verordnungen 561/2006 und 165/2014 zusammengefasst - und zwar unter dem Titel "Lenkzeiten und Ruhezeiten im Straßenverkehrsgewerbe"

Bei der Beschreibung des Zwecks der VOen ist zu VO 561/2006 folgendes eindeutig festgehalten:

"Mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – in der durch die Verordnungen (EU) 2020/1054 und (EU) 2024/1258 geänderten Fassung – werden die Regeln für Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer von Lieferwagen und Bussen festgelegt, um die Arbeitsbedingungen und die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern."

Spätestens jetzt sollte eindeutig klar sein, dass damit nicht die ausschließlich private Freizeitnutzung von Wohnmobilen erfasst wird - mMn auch dann nicht, wenn das Gespann die 7,5t-Grenze überschreitet...

Viele Grüße,
Klaus

Re: Neue Vorschrift Fahrtenschreiber für Wohnmobile mit Anhänger mit GGew. > 7,5 To.

Verfasst: Samstag 21. Dezember 2024, 16:07
von ThomasPr
In mehreren Quellen wird ja bei Gespannen > 7,5 t angeführt, dass die rein private Nutzung nicht von der Pflicht befreit, siehe auch die Aussage der Juristen des ADAC. Deine, anders lautende Meinung, ist da leider nicht entscheidend, vermutlich wird erst eine gerichtliche Entscheidung Klarheit bringen.

Re: Neue Vorschrift Fahrtenschreiber für Wohnmobile mit Anhänger mit GGew. > 7,5 To.

Verfasst: Samstag 21. Dezember 2024, 17:43
von Ohrenbär
Im Sinn der Verkehrssicherheit darf bei den großen Gespannen, weitere Details wie Fahrerkarte etc. vorlassend,
Wohl nicht davon ausgegangen werden, das wir private/ Hobbyfahrer besser oder sicherer/ vernünftiger fahren und. Unterwegs sind als ordentlich ausgebildete Berufkraftfahrer!

Das Alter und der Gesundheitszustand (hat mit dem Fahrtenschreiber mal nichts mehr zu tun) zudem außen vor lassend!

Unbequem und lästig ist der Fahrtenschreiber allemal, jedoch zwingt er auch zu sinnvoll kontrollierten Lenkzeiten etc.

Das war kein Plädoyer für den Fahrtenschreiber, bin selbst die Tage auch 60……… lässt aber erwarten in welche Richtung das Ganze juristisch und keinesfalls blöd gehen kann oder könnte!

Warten wir ab was an neuen Unklarheiten oder zukünftig zwingenden Notwendigkeiten kommt oder kommen wird!

Ändern werden/ können wir es nicht…… bis dahin bleiben viele Fragezeichen!

Gruß

Thomas

Re: Neue Vorschrift Fahrtenschreiber für Wohnmobile mit Anhänger mit GGew. > 7,5 To.

Verfasst: Samstag 21. Dezember 2024, 21:21
von Mythos
und wie soll das bei privaten Wohnmobilen mit dem Kartenleser praktisch zum umsetzen sein?

Jedes Gerät muß einem Unternehmen zugeordnet sein.
Und der Unternehmer muß mit der Unternehmerkarte die Daten immer wieder sichern und aufbewahren.

Wird dann jeder private Womofahrer zum Unternehmer ? Gewerbeanmeldung usw..... ?????
Ich denke, da wird viel zu viel Wenn und aber und § gelesen und unterschiedlich interpretiert.
Ich sehe dem ganz entspannt entgegen
Gruß Xaver

Re: Neue Vorschrift Fahrtenschreiber für Wohnmobile mit Anhänger mit GGew. > 7,5 To.

Verfasst: Sonntag 22. Dezember 2024, 19:05
von Didi057
Mythos hat geschrieben: Samstag 21. Dezember 2024, 21:21
Jedes Gerät muß einem Unternehmen zugeordnet sein.
Und der Unternehmer muß mit der Unternehmerkarte die Daten immer wieder sichern und aufbewahren.

Gruß Xaver
Hallo,
wo steht es, dass ein Fahrtenschreiber immer einem Unternehmen zugeordnet werden muss ??