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Re: Garage / Unterstellplatz

Verfasst: Samstag 4. Dezember 2021, 17:05
von Andreasfi2
Hallo Thomas,

ich hatte mich dazu auch mal beim Bauamt (Pulheim, Rhein-Erft-Kreis) erkundigt. Gehen tut das schon, aber ich hätte das Einverständnis aller angrenzenden Nachbarn einholen müssen und eine besondere Genehmigung beantragen müssen. Ein Freund von mir hat ohne Probleme auf einem Reihenendhaus Grundstück eine Garage von 8x8 Metern mit 3,5m Höhe gebaut. Hängt viel von den Sachbearbeitern im Bauamt ab. Ich hatte auch gefragt, ab wo die 3m Höhe gemessen werden. Manchmal ist es eine Überlegung wert, die Womo Garage einen halben Meter tiefer zu setzen...

Viele Grüße

Andreas

Re: Garage / Unterstellplatz

Verfasst: Samstag 4. Dezember 2021, 20:50
von VantasticTales
Wir haben unseren Garten umbauen lassen um einen großen Stellplatz für den Malibu zu schaffen. Er steht da zwar unter freiem Himmel ist aber durch das Haus vor der Sonne geschützt so ab 10 Uhr komplett im Hausschatten. Ich mag es einfach mal spontan in den Kasten zu hüpfen und etwas zu basteln oder ne kurze Ausfahrt zu machen. Nen entfernter Stellplatz würde uns doch einiges an Flexibilität nehmen.

LG Chris

Re: Garage / Unterstellplatz

Verfasst: Samstag 4. Dezember 2021, 21:30
von Seachild
Wo ist das Pfoblem beim 3m Carport? Der Malibu ist 2,59 m hoch.

Re: Garage / Unterstellplatz

Verfasst: Sonntag 5. Dezember 2021, 08:53
von Güni13
Seachild hat geschrieben: Samstag 4. Dezember 2021, 21:30 Wo ist das Pfoblem beim 3m Carport? Der Malibu ist 2,59 m hoch.
Beimcarprt nicht, aber bei Frtiggaragen, die kommen dann über 3m

Re: Garage / Unterstellplatz

Verfasst: Sonntag 5. Dezember 2021, 13:50
von ThomasPr
Grundsätzlich kann man auch eine Grage mit mehr als 3 m errichten, allerdings gelten dann die Sonderregeln der Landesbauordnungen für Garagen nicht mehr, d.h. es müssen die Abstandsflächen wie für gewöhnliche Gebäude eingehalten werden oder der Nachbar muss eine Baulast für die Inanspruch genommene Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück eintragen lassen.
Die Höhe wird von der Geländehöhe gemessen.
Die Sonderregelung für Garagen finden meines Wissens auch inhaltlich in allen Landesbauordnungen, weil diese Angabe in der Musterbauordnung des Bundes enthalten ist und diese die Grundlage für die Landesbauordnungen ist. In Schleswig-Holstein ist die Höhe sogar auf 2,75 m begrenzt.

Re: Garage / Unterstellplatz

Verfasst: Sonntag 5. Dezember 2021, 13:58
von ThomasPr
Meckpasch hat geschrieben: Samstag 4. Dezember 2021, 11:55 Vielleicht ist es dann so bei dir, wie erwähnt alles regional geregelt.

Meiner steht auf der Grenze und ist locker 340 hoch... :clap:
Regional heißt je nach der jeweiligen Landesbauordnung. In der LBO von Baden-Württemberg ist die Höhenbegrenzung von 3 m auch enthalten, steht im § 6 Abs. 1 Ziffer 2.

Re: Garage / Unterstellplatz

Verfasst: Sonntag 5. Dezember 2021, 16:16
von Güni13
ThomasPr hat geschrieben: Sonntag 5. Dezember 2021, 13:50 Grundsätzlich kann man auch eine Grage mit mehr als 3 m errichten, allerdings gelten dann die Sonderregeln der Landesbauordnungen für Garagen nicht mehr, d.h. es müssen die Abstandsflächen wie für gewöhnliche Gebäude eingehalten werden oder der Nachbar muss eine Baulast für die Inanspruch genommene Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück eintragen lassen.
Die Höhe wird von der Geländehöhe gemessen.
Die Sonderregelung für Garagen finden meines Wissens auch inhaltlich in allen Landesbauordnungen, weil diese Angabe in der Musterbauordnung des Bundes enthalten ist und diese die Grundlage für die Landesbauordnungen ist. In Schleswig-Holstein ist die Höhe sogar auf 2,75 m begrenzt.
Kannst du mir noch sagen, ob es denn helfen würde, wenn man die Garage etwas versenkt, bedeutet 20 cm unter Geländeniveau geh und somit nicht über die vorgeschriebene Höhe kommt
Gruß
Güni

Re: Garage / Unterstellplatz

Verfasst: Sonntag 5. Dezember 2021, 16:23
von ThomasPr
Das sollte funktionieren, weil immer eigentlich immer ab Geländeoberkante gerechnet wird. Ich weiß nicht, in welchen Bundesland Du zu Hause bist, man muss schon in die zuständige Landesbauordnung schauen. Vielleicht gibt auch in anderen Bundesländern eine Abweichung wir in Schleswig-Holstein.

Re: Garage / Unterstellplatz

Verfasst: Samstag 11. Dezember 2021, 11:43
von Lenkerlinks
Hallo,

wie schon geschrieben, ist die LBO - Landesbauordnung - neben eventueller weiterer kommunaler Verordnungen zu beachten. Eine Garage ist ein Baukörper, der grundsätzlich keine Höhen oder horizontale Abmessungen im Sinne der LBO überschreiten kann. Die Maßgabe der besagten 3,00 Mer Höhe kommt aus der beliebten Lage - sprich der Grenzständigkeit. In NRW ist eine Grenzbebauung von mehr als 9,00 Meter länge auch zu beachten.
Neben dieser Forderungen aus der LBO sind möglicherweise noch weite Bedingungen, wie Brandschutz oder manchmal sogar Schallschutzauflagen zu beachten.
Ein nicht zu verachtender Punkt bei dem Vorhaben einen Bauantrag zu stellen, ist die Beurteilung des Baubestandes auf dem Grundstück. Sind dort ungenehmigte Gebäude oder Anbauten - wie Wintergärten oder Dachgauben zu finden, könnte das Bauamt tatsächlich handeln. Dies kann bis zu einem zwangsweisen Rückbau führen. Sehr ärgerlich kann dies für das schöne Gartenhaus, Gewächshaus oder Gartenpavillion sein, was nicht den kommunalen Statuten entspricht. Oft steht dort, dass ein Gartenhaus gewisse Grundmaße nicht überschreiten darf. Das hat zwar nichts mit dem eigentlichen Bauvorhaben zu tun, aber kann indirekt für sehr viel Ärger führen.

Würde die Garage weit genug von den Grundstücksgrenzen stehen, so kann diese deutlich höher als 3,00 Meter sein.

Als zu messender Punkt oder Linie ist immer die Traufen oder untere Dachkante gemeint. Hätte die Garage ein Satteldach, oder ein Tonnendach mit einer grenzständigen Traufe, so gilt der Schnittpunkt zwischen senkrechter fertiger Außenwand und oder Oberkante der Dacheindeckung als Traufenpunkt. Allerdings sind derartige Dachformen in der grenzständigen Bebauung oftmals in den Bebauungsplänen der Kommunen verboten.

Ein weiterer Aspekt für eine Garage ist die Baulast zur öffentlichen Fläche. Ist vor dem Grundstück zwischen öffentlicher Fahrstraße und Grenze ein Bürgersteig, Radweg oder beides, muss ein Borsteinabsenkung gebaut werden. Diese Kosten muss man, je nach Kommune selbst oder zu Teilen tragen. Ist die Garage nicht nur für PKW, sondern auch für Fahrzeuge über 7,5 To. zulässigem Gesamtgewicht beantragt, so muss die zu überfahrende Fläche ( Bürgersteig ) einen besonders tragfähigen Unterbau bekommen. Dies betrifft auch den Schutz möglicher technischer Anlagen wie Kabel, Kanalisationen oder sonstige Rohre im Untergrund. ( Ist für einen Malibu unerheblich, aber trotzdem gut zu wissen ). Kommt es zu Beschädigungen kann das sehr teuer werden.

Gruß Uli

Re: Garage / Unterstellplatz

Verfasst: Samstag 11. Dezember 2021, 11:54
von Lenkerlinks
Hallo,
ThomasPr hat geschrieben: Sonntag 5. Dezember 2021, 16:23 Das sollte funktionieren, weil immer eigentlich immer ab Geländeoberkante gerechnet wird. Ich weiß nicht, in welchen Bundesland Du zu Hause bist, man muss schon in die zuständige Landesbauordnung schauen. Vielleicht gibt auch in anderen Bundesländern eine Abweichung wir in Schleswig-Holstein.
Oftmals sind die tatsächlichen Höhen des Gelände auf dem Grundstück ganz anders, als im baurechtlichen Sinne. Bei Hanglage wird es schwierig eine Höhe oder ein Mittel der Höhen zu erkennen, manchmal wurde ein Grundstück auch ausgekoffert oder angeschüttet. Hier empfiehlt es sich in die eigene Bauakte zu schauen. Dort gibt es Bezüge von OKFF. EG sprich Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss zum Gelände und als letzter Messpunkt Höhe über NN. Hat man das alles nicht, muss man zum Bauamt und ein Flurkartenauszug für ein paar Euro erwerben. Dort stehen die Höhen des Grundstückes und der angrenzenden Höhen - sprich öffentliche Fahrstraße drin. Mit den Unterlagen kann man Oldscool mit einer Schlauchwaage oder modern mit einem Horizontallaser eine Höhe ermitteln.

Sicherheit gibts dann erst durch den Vermesser - vor Beginn der Bauarbeiten.

Gruß Uli